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13.10.2016

EuGH: Kein „Gebrauchthandel“ mit Kopien von Originaldatenträgern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Rechtsprechung zum „Gebrauchthandel“ mit Software nach der viel beachteten Entscheidung „UsedSoft“ aus dem Jahr 2012 nun mit Urteil vom 12.10.2016 (Rs. C-166/15) weitergeführt und ergänzt: Bei einem Vertrieb von Software auf Originaldatenträgern ist ein „Gebrauchthandel“ mit Sicherungskopien unzulässig. Im diesem Fall wurde die Software auf Originaldatenträgern vertrieben. Weiterverkauft wurden aber nicht die Originaldatenträger, sondern „Sicherungskopien“. Nach dem EuGH ist zwar ein Weiterverkauf der Originaldatenträger zulässig, aber nicht der Sicherungskopien. Eine Sicherungskopie dürfe nur für den Bedarf der zur Benutzung des Programms berechtigten Personen erstellt und verwendet werden. Daher sei ein „Gebrauchthandel“ mit Sicherungskopien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch dann unzulässig, wenn der Originaldatenträger beschädigt oder verloren gegangen ist. Grundlage dieses Urteils ist damals geltende EU-Richtlinie 91/250/EWG, die maßgeblichen Regelungen der aktuellen Richtlinie 2009/24 sind wortgleich. Der EuGH spricht auch Unterschiede zur Entscheidung „UsedSoft“ an. Dort wurden keine Originaldatenträger vertrieben, sondern der Erwerber unbefristeter Nutzungsrechte musste die Software beim Hersteller herunterladen. Dann ist eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere muss der Verkäufer alle Programmkopien in seinem Besitz unbrauchbar machen.

Fazit:

Mit dem Urteil vom 12.10.2016 gewinnt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu „Gebrauchtsoftware“ weiter an Konturen. Wenn Software auf Originaldatenträgern vertrieben wird, können nur diese Originaldatenträger weiterverkauft werden, aber keine Sicherungskopien.

Autor/innen

Martin Schweinoch

Martin Schweinoch

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