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06.06.2016

EU Kommission stellt Hate Speech Kodex mit Vertreter der Plattformindustrie vor

Die EU Kommission hat am 31 Mai 201 zusammen mit Vertretern von Facebook, Twitter, YouTube und Microsoft einen Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet (kurz Hate Speech Kodex) vorgestellt. Anlass war eine Zunahme von (anonymen) Hassreden auf Social-Media-Plattformen, denen ohne Einbindung der Plattformbetreiber aufgrund der oft shitstormartigen Verbreitung derartiger Hetzbotschaften derzeit kein Beikommen zu sein scheint. Hiervon betroffen sind nicht nur Personen des öffentlichen Lebens, eine Zunahme ist auch bei Unternehmen zu beobachten und sei es nur wegen verunglückter Werbekampagnen.

Der Hate Speech Kodex stellt zwar juristisch gesehen keine Neuerung oder Verbesserung dar. Schon bisher bestand eine Verpflichtung des Plattformbetreibers im notice-und-take-down Verfahren aktiv zu werden und rechtsverletzende Äußerungen zu löschen. Oftmals scheiterte dieser Anspruch aber an der praktischen Durchsetzbarkeit. So ist es zwar ohne weiteres möglich, bspw. in Deutschland vor einem deutschen Gericht eine Unterlassungsverfügung gegen einen Plattformbetreiber zu erwirken, die den Plattformbetreiber zwingt den rechtsverletzenden Beitrag zu löschen. Allerdings sind diese Verfügungen dann nicht vollstreckbar, wenn der Unternehmenssitz des Plattformbetreibers in den USA ist. An dieser Problematik ändert sich zwar auch mit dem Hate Speech Kodex als „bloße“ Selbstregulierungsverpflichtung nichts. Nach wie vor fehlt insofern ein vollstreckbarer Anspruch. Allerdings ist der Kodex und seine Entstehung in Zusammenarbeit mit den Plattformbetreibern zumindest als Ausdruck des guten Willens zu sehen und es ist davon auszugehen, dass shitstormartigen Hate Speeches in Zukunft leichter beizukommen sein dürfte. So verpflichten sich Plattformbetreiber in Zukunft u.a. dazu,
  • klare und wirksame Verfahren für die Prüfung von Meldungen über illegale Hassreden in ihren Diensten einzuführen, um solche Inhalten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren,
  • die Mehrheit der gültigen Meldungen in Bezug auf die Entfernung illegaler Hassreden in weniger als 24 Stunden zu prüfen und solche Inhalte zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren sowie
  • Informationen über die Verfahren für die Übermittlung von Meldungen […] bereitzustellen, um die Geschwindigkeit und Effizienz der Kommunikation zwischen den (Strafverfolgungs-)Behörden der Mitgliedstaaten und den IT-Unternehmen zu verbessern.
Vgl. ausführlich http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1937_de.htm