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06.07.2016

EU beschließt Abschaffung der Zölle auf IT-Produkte

Die EU hat mit dem Beschluss (EU) 2016/971 vom 17. Juni 2016 des Rates den Zeitplan bis zur Reduzierung der Zollsätze auf IT-Produkte auf null in vier Schritten festgelegt. Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 vom 29. Juni 2016 den ersten Schritt umgesetzt und für diverse IT-Produkte eine Reduzierung der Einfuhrzollsätze zum 1. Juli 2016 vorgenommen. Die Grundlage zur Senkung der Zollsätze auf IT-Produkte wurde bereits im letzten Jahr durch die Ausweitung des Informationstechnologieabkommen (ITA) der Welthandelsorganisation (WTO) gelegt. Auf Initiative der EU wurde die Ausweitung des ITAs am 24. Juni 2015 von insgesamt 54 Mitgliedsstaaten der WTO, insbesondere neben den 28 Staaten der EU auch Staaten wie die USA, China, Japan, Korea oder die Schweiz beschlossen. Die Zollsenkungen betreffen über 200 verschiedene IT-Produkte die ca. 90 % des weltweiten Handels mit IT-Produkten ausmachen, d.h. Waren im Wert von mehr als einer Billion Euro.

Betroffen von dem ITA sind insbesondere Produkte aus den Bereichen Multimedia, Druck, Unterhaltungselektronik, medizinische Geräte sowie einzelne Teile und Komponenten. Die Umsetzung des Abkommens wird eine erhebliche Erleichterung für die EU-Wirtschaft schaffen, bestehen teilweise noch Zölle von bis zu 14 % auf einzelne betroffene Produkte, wie beispielsweise Videokameras. Die EU-Kommission erwartet durch die Zollsenkungen einen voraussichtlichen zusätzlichen Gewinn für die EU-Wirtschaft in der Größenordnung zwischen 5 und 8,3 Milliarden Euro.

SKW Schwarz Rechtsanwälte empfiehlt allen IT-Produkte im- oder exportierenden Unternehmen zu prüfen, ob sich zum 1. Juli 2016 die Zollsätze für von ihnen gehandelte Produkte geändert haben, damit sie ihre Kalkulation entsprechend anpassen können, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Termine für weitere Zollsenkungen sollten geprüft werden, um Verluste aus der Abwertung von Lagerbeständen zu vermeiden. Einfuhren sollten möglichst so terminiert werden, dass sie nicht zum Lageraufbau zum freien Verkehr abgefertigter Ware bis zum Zeitpunkt der Zollsenkung führen, sondern kurz danach.