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22.02.2024

ESG Teil 2: ESG als „Must-have“

Nachdem wir in unserem letzten Insight zur Reihe ESG – Environmental Social Governance (Teil 1 – Die ESG-Grundlagen) die Grundlagen skizziert hatten, soll nun gezeigt werden, dass Nachhaltigkeit zu einem entscheidenden Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens geworden ist, weil sich Nachhaltigkeit von einem „nice-to-have“ internationaler Großkonzerne zu einem „must-have“ und zugleich zu einem Werttreiber des einheimischen Mittelstands gewandelt hat. Hierzu trägt insbesondere ein zunehmender Regulierungsdruck auf internationaler wie nationaler Ebene bei.

ESG – Zunehmender Regulierungsdruck

Wir hatten bereits gezeigt, dass es kaum noch Unternehmen gibt, auf deren Agenda Nachhaltigkeit und Klimaschutz nicht einen hohen Stellenwert haben. Dafür sorgt nicht nur der politische Wille, bis 2045 klimaneutral zu sein, sondern auch Mitarbeiteranforderungen, Kundenwünsche sowie der Druck der Gesellschaft und von Investoren. Die Herausforderungen und Ziele, die sich hinter ESG verbergen, sind freilich nicht neu. Neu ist jedoch der akute Druck, mit dem Klimaneutralität auch von Unternehmen eingefordert wird. Es entwickelt sich nämlich mit rasender Geschwindigkeit eine nationale und internationale ESG-Regulatorik, die Ihr Unternehmen vor immer neue Pflichten stellt, infolge dessen Sie Ihre ganze Unternehmensstrategie auf den Prüfstand stellen müssen. Beispielhaft seien hier nur

  • die UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte,
  • die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
  • der European Green Deal,
  • die CSRD-Richtlinie der EU,
  • die EU-Offenlegungsverordnung SFDR,
  • die (geplante) EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CS3D),
  • das deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz,
  • die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie sowie
  • die bayerische Nachhaltigkeitsstrategie

genannt.

CSRD-Berichtspflicht und Offenlegungsverordnung

Zwar gilt die Berichtspflicht nach der EU-Corporate Sustainability Reporting Directive(CSRD) von 2022 für kleine und mittelständische Unternehmen (sog. KMU) erst ab 2027, doch müssen solche Unternehmen schon heute darüber berichten, wie sie sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell (1.) mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, (2.) mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens und (3.) der Verwirklichung der Klimaneutralität vereinbar ist, und Nachhaltigkeitsdaten zu ihrer Unternehmung nach dem European Sustainability Reporting Standards(ESRS) offenlegen, wenn sie frisches Kapital benötigen. Finanzinstitute müssen nämlich aufgrund eigener Transparenzpflichten nach der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation - SFDR) von 2019 in Anlageberatung und Vermögensverwaltung ihren Kunden gegenüber offenlegen, ob und gegebenenfalls welche Nachhaltigkeitsmerkmale die beratene Investition in ein Unternehmen aufweist. Aber auch abseits des Kapitalmarktes bei klassischen Bankdarlehen wird die Nachhaltigkeit eines Unternehmens immer wichtiger. Zunehmend wird nämlich vereinbart, dass der Kreditzins sinkt, wenn der Kreditnehmer bestimmte Nachhaltigkeitsziele zu bestimmten Zeitpunkten erreicht.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und CS3D

Seit 2024 fallen bereits KMU ab 1.000 Beschäftigten unter den Anwendungsbereich des mit erheblichen Bußgeldern und Reputationsschäden bewehrten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)von 2021. Hieraus folgt, dass diese Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im Eigengeschäftsbereich und vor allem auch in der Lieferkette zu beachten haben. Trifft Ihr Unternehmen diese Pflicht, müssen Sie insbesondere in den Unternehmensbereichen Einkauf, HR, Arbeitsschutz, EHS (Umwelt, Gesundheit und Sicherheit), Compliance, Recht und Geschäftsführung Verantwortlichkeiten installieren, Prozesse einführen und Dokumentationen erstellen. Aber selbst wenn Ihr Unternehmen unterhalb der 1.000-Mitarbeitergrenze liegt, sind Sie von den Pflichten des LkSG betroffen, wenn Sie Kunden haben, die selbst unter das LkSG fallen. Aller Voraussicht nach wird diese Pflicht mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CS3D) von 2022 in naher Zukunft auch auf Unternehmen mit lediglich 250 Beschäftigten ausgeweitet.

Greenwashing

Schließlich sei die geplante Green Claims-Directive mit ihren strengen Lauterkeits- und Transparenzanforderungen zur Vermeidung und Bekämpfung von sog. Greenwashing, also einer irreführenden Nachhaltigkeitswerbung (sog. Green Advertising) und zunehmenden gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang (sog. Green Claims) genannt.

Selbstverständlich kann eine Klimaneutralität in Deutschland nur erreicht werden, wenn auch die heimische Wirtschaft an ihre corporate climate responsibility erinnert und zur Klimatransformation verpflichtet wird. Mit der Einhaltung und Umsetzung der vielen regulatorischen Vorschriften fühlen sich viele Unternehmen jedoch (noch) überfordert.

Dr. Thomas Hausbeck. LL.M. und das ESG-Team von SKW Schwarz unterstützt Sie gerne bei der Einhaltung der zahlreichen und für Außenstehende oftmals unübersichtlichen Pflichten eines Unternehmens auf dem Weg zur gesetzlich sanktionierten und gesellschaftlich geforderten Klimaneutralität.

Autor/innen

Thomas Hausbeck

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