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22.01.2019

Es wird enger für ausländische Investoren: Bundesregierung senkt Prüfschwelle für ausländische Investitionen auf 10 Prozent – auch Medienunternehmen sind künftig betroffen

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2018 nicht unerhebliche Änderungen bei den Vorschriften zur Investitionsprüfung beschlossen.

Die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) führen zu einer Ausweitung der Meldepflichten beim Erwerb deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Planung und den zeitlichen Ablauf von Unternehmenskäufen.

Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung senkte das Bundeskabinett für sensible Bereiche (Unternehmen kritischer Infrastrukturen, wie zum Beispiel Rüstungsunternehmen und IT-Sicherheitsunternehmen) die Schwelle, ab der die Bundesregierung einen Anteilserwerb durch einen Investor prüfen kann. Statt ab dem bisherigen Anteil von 25 Prozent wird nun bereits ab einem Anteilserwerb von 10 Prozent geprüft, § 56 AWV.

Auch Medienunternehmen sind – wegen ihrer Bedeutung für eine offene, freie und demokratische Gesellschaft – künftig in diesen Kreis einbezogen. Einer genaueren Prüfung unterfallen dabei Transaktionen, bei denen die Zielunternehmen „besonders zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen“ und sich „durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen“. Die hier verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe führen zu gewissen Auslegungsspielräumen – vor allem in Bezug auf Unternehmen der Digitalwirtschaft. Richtig ist zwar, dass sich deutsche Medien zunehmend einem erhöhten Druck auf ihre Unabhängigkeit ausgesetzt sehen und daher auch eines besonderen Schutzes durch den deutschen Staat bedürfen. Ob und inwieweit die Verordnungsauslegung durch die Bundesregierung zukünftig aber auch politisch instrumentalisiert wird, wird man beobachten müssen.

Will ein Investor mit Sitz außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz – direkt oder indirekt – eine relevante Beteiligung (also 10 Prozent oder mehr) an einem deutschen Unternehmen mit entsprechendem Geschäftsbereich erwerben, ist hierfür eine ministerielle Genehmigung erforderlich. Die Bundesregierung prüft in einem solchen Fall, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, das heißt ob eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren könnte.

Sowohl in der Wirtschaft wie auch in der Politik sind die beschlossenen Verschärfungen des Außenwirtschaftsrechts durchaus umstritten. Dabei wird hinterfragt, wie viel Einfluss der deutsche Staat auf die Privatwirtschaft nehmen darf, indem sich die Bundesregierung vorbehält, bestimmte Investitionen in Deutschland durch ausländische Geldgeber untersagen zu dürfen.

Die Änderungen des Außenwirtschaftsrechts sind dabei kein deutscher Alleingang. Auch die EU plant, Investitionen aus Drittländern in strategischen Sektoren künftig zu überprüfen. Auf der Ebene der EU läuft derzeit ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren. Ob die geplanten EU-Regelungen aber tatsächlich in Kraft treten werden, bleibt angesichts des nicht unerheblichen Widerstands in einigen Mitgliedstaaten abzuwarten.

Auslandsinvestoren und deren Verhandlungspartner müssen sich darauf einstellen, dass die Unsicherheiten wie auch der zeitliche Aufwand, die mit einer Investitionskontrolle einhergehen, in Zukunft tendenziell zunehmen werden.

Insbesondere im Vorbereitungsstadium einer Transaktion führt dies zu einem erhöhten Aufwand, da sich die Investitionskontrolle im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die Komplexität zu einer erheblichen regulatorischen Hürde entwickelt hat. Vor allem für Investoren, die mit engem Zeitplan oder knappem Budget kalkulieren, dürfte die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2018 besonders empfindlich wirken.

Autor/innen

Eberhard Kromer

Dr. Eberhard Kromer

Partner

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