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23.04.2020

Erleichterte Unternehmenssanierung für Corona-geschädigte Unternehmen

Trotz der umfangreichen Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand drohen vielen, bislang gesunden Unternehmen existenzielle Liquiditätsengpässe. Langfristig stellt sich zudem die Frage, wie die gewährten Hilfskredite zurückgezahlt werden sollen und können.

Für diese Unternehmen gilt es, frühzeitig die gesetzlichen Sanierungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Das deutsche Recht bietet zahlreiche und flexible Sanierungswege, die ein „hartes“ Insolvenzverfahren vermeiden.

Mit einem Sanierungsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht eröffnet sich die Chance, die Belastung der Corona-Krise vollständig und nachhaltig abzuschütteln. Das ist dann eine gute Voraussetzung für einen unbeschwerten Neustart - und ein erheblicher Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die die Lasten der Corona-Zeit noch lange mit sich tragen.

Ein Sanierungsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht bietet die Vorteile eines Insolvenzverfahrens, also etwa

  • Kürzung oder Stundung der Gläubigerforderungen,
  • besondere Kündigungsrechte für bestehende Verträge (zum Beispiel langfristige Mietverträge),
  • Steuervorteile sowie
  • schnelle und erleichterte Umsetzung einer Restrukturierung.

Die Nachteile eines Insolvenzverfahrens werden dabei vermieden, also etwa

  • Kontrollverlust durch Bestellung eines Insolvenzverwalters,
  • Imageschäden und Verunsicherung von Arbeitnehmern, Kunden und Lieferanten, sowie
  • ungewollte Vertragskündigungen.

Die Aufzählung versteht sich nur beispielhaft und kann – je nach Branche und Bedürfnissen – sehr vielfältig und umfangreich sein. Zudem können im Zuge der Sanierung en passant Altlasten auch aus der der Zeit vor der Corona-Krise bereinigt werden.

Solche Sanierungsverfahren werden in Folge der Corona-Pandemie erheblich an Bedeutung gewinnen. Um sich diesen eleganten Weg der Krisenbewältigung offenzuhalten, müssen allerdings  zwei sehr wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in der Krise befunden haben.
  • Das Unternehmen darf auch bei Einleitung des Sanierungsverfahrens noch nicht zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung sein.

Man kann also nicht abwarten, bis die eigenen Sanierungsbemühungen gescheitert sind, oder gar die Krise von selbst vorbeigeht, sondern muss den „Plan B“ von vorneherein mit in die Überlegungen einbeziehen. Dann gilt einmal mehr der abgedroschene Satz: „Die Krise kann auch eine Chance sein …“.

Stand: 23.04.2020

Autor/innen

Jan M. Antholz

Jan M. Antholz

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