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26.04.2017

Einwilligung unwirksam: Kein Zugriff auf WhatsApp-Daten durch Facebook

Facebook darf auf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur bei Vorliegen einer dem deutschen Datenschutzrecht genügenden Einwilligung verarbeiten. Die in WhatsApp derzeit vorgesehene Einwilligungserklärung genügt diesen Anforderungen nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hervor (VG Hamburg, Beschluss v. 24.04.2017, Az. 13 E 5912/16).

Danach sei für einen WhatsApp-Nutzer nicht erkennbar, dass er mit Bestätigung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp zugleich eine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten durch Facebook abgebe. Außerdem wird der Nutzer nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend über den Zweck der Datenverarbeitung durch Facebook informiert.

Das Gericht hat es deswegen abgelehnt, die Wirkung der Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vorübergehend auszusetzen. Dieser hat Facebook im September 2016 untersagt, Daten deutscher WhatsApp-Nutzer ohne wirksame Einwilligung zu speichern und zu verarbeiten. In dem Widerspruchsverfahren steht die Entscheidung noch aus.

Praxistipp:

Da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte, konnte das Gericht offen lassen, ob die Datenverarbeitung durch Facebook überhaupt an den Maßstäben des deutschen Datenschutzrechts zu messen ist und deutsche Datenschutzbehörden für Anordnungen gegenüber Facebook zuständig sind. Beide Fragen sind gerichtlich bislang nicht abschließend geklärt.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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