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26.07.2019

Einmal mehr: Die fremde Marke als Trittbrett

Die Rechtsprechung zu Google Anzeigen ist gestern um einen weiteren Aspekt erweitert worden. Vorliegend ging es aber nicht um das sogenannte „Keyword Advertising“ (fremde Marke als Suchbegriff), sondern darum, ob und wie eine fremde Marke innerhalb einer Google Anzeige auftauchen darf.

Über diese Fragen stritten der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb und Amazon, dem BGH und auch einander bereits aus vergangenen markenrechtlichen Streitigkeiten gut bekannt. Erst kürzlich verwies der BGH die Auseinandersetzung über die Verwendung der Marke Ortlieb innerhalb der seiteninternen Suchfunktion Amazons an das OLG München zurück.

Dieses Mal ging es allerdings um die Markenverwendung in von Amazon geschalteten Anzeigen etwa in folgender Form

So erhielt man für die Eingabe von Suchbegriffen wie „Ortlieb Fahrradtasche“ bei Google von Amazon gebuchte Anzeigen, deren verlinkte Angebotsübersichten auch Produkte anderer Hersteller enthielten. Hiergegen wandte sich der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb, der seine Produkte selbst nicht über Amazon vertreibt, mit Erfolg.

In der bereits veröffentlichten Pressemitteilung des BGHs heißt es hierzu, dass eine derartige Benutzung vom Markeninhaber untersagt werden kann, weil die Marke im vorliegenden Fall „irreführend“ verwendet wurde. Dies begründete der BGH damit, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anzeige gegenüber dem angesprochenen Verkehr suggeriert werde, die verlinkten Angebote enthielten eine Zusammenstellung von Ortlieb Produkten. Da die Angebote tatsächlich - und ohne gesonderte Kenntlichmachung - auch Produkte anderer Hersteller enthielten, sei die konkrete Nutzung der Marke „irreführend“.

Was bedeutet das für die Zukunft des Onlinemarketings? Ist die Verwendung fremder Marken zukünftig in solchen Anzeigen nicht mehr möglich? Wohl kaum. Vielmehr lässt sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen, dass das Gericht dies auf den konkreten Fall begrenzt. Insbesondere weist der BGH darauf hin, dass eine solche Verwendung auch weiterhin zulässig sein kann, wenn die Interessen des Markeninhabers gewahrt werden. Da der BGH besonders auf die konkrete Ausgestaltung der Anzeigen sowie die konkrete Gestaltung der Angebotsübersichten bei Amazon abgestellt hat, erscheint es möglich, einer entsprechenden „Irreführung“ auch durch die Ausgestaltung des Angebots – etwa durch eine eindeutige visuelle Trennung der jeweiligen Produkte anderer Hersteller – entgegenzuwirken. Dennoch ist bei der zukünftigen Verwendung fremder Marken in Google oder Anzeigen anderer Suchmaschinen besondere Vorsicht geboten, sofern das jeweilige Produktangebot auch Produkte anderer Hersteller umfasst. Insbesondere sollte die jeweilige Anzeige und das konkrete Angebot so ausgestaltet sein, dass für den angesprochenen Verkehrskreis eindeutig erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Angebotsübersicht für Produkte eines bestimmten Herstellers handelt.

Autor/innen

Magnus Hirsch

Dr. Magnus Hirsch

Partner

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