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17.05.2021

#Ertragsteuerliche Aspekte der Einkünfte über Instagram, YouTube und TikTok

„Influencer-Marketing“ ist seit geraumer Zeit ein Trend in der aktuellen Werbewelt. Es ist mittlerweile üblich, dass Unternehmen Influencer für Werbezwecke anfragen. Die Influencer erhalten von dem Unternehmen das zu bewerbende Produkt unentgeltlich – im Gegenzug verpflichten sich diese im eigenen Beauty-Blog oder auf Instagram zum Bespiel über die neue Hautcreme zu schreiben oder machen Werbung für Fitness- und Diätprodukte. Solche „Geschenke“ gelten im steuerrechtlichen Sinne nicht als Geschenke, da sie nicht unentgeltlich überlassen wurden. Eine Ausnahme gilt nur für Sachgeschenke, deren Anschaffungskosten EUR 10 nicht übersteigen. Durch die Werbetätigkeit wird vielmehr eine Gegenleistung erbracht. Die Überlassung von Gegenständen in Erwartung einer Gegenleistung ist steuerlich daher ein sog. „Sachzuwendung“ und als solcher zu versteuern.

„Influencer-Marketing“ ist seit geraumer Zeit ein Trend in der aktuellen Werbewelt. Es ist mittlerweile üblich, dass Unternehmen Influencer für Werbezwecke anfragen. Die Influencer erhalten von dem Unternehmen das zu bewerbende Produkt unentgeltlich – im Gegenzug verpflichten sich diese im eigenen Beauty-Blog oder auf Instagram zum Bespiel über die neue Hautcreme zu schreiben oder machen Werbung für Fitness- und Diätprodukte. Solche „Geschenke“ gelten im steuerrechtlichen Sinne nicht als Geschenke, da sie nicht unentgeltlich überlassen wurden. Eine Ausnahme gilt nur für Sachgeschenke, deren Anschaffungskosten EUR 10 nicht übersteigen. Durch die Werbetätigkeit wird vielmehr eine Gegenleistung erbracht. Die Überlassung von Gegenständen in Erwartung einer Gegenleistung ist steuerlich daher ein sog. „Sachzuwendung“ und als solcher zu versteuern.

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