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03.02.2017

E-Commerce: Erweiterte Informationspflichten über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Seit 1. Februar 2017 müssen Unternehmer im Verkehr mit Verbrauchern, neue Informationspflichten bei der Gestaltung ihrer Webseite und AGB beachten. Diese Pflichten ergeben sich aus dem bereits im April 2016 in Kraft getretenen Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSGB) und ergänzen bereits bestehende unionsrechtliche Informationspflichten. 1) Welche Informationspflichten bestanden bisher?

Bereits im Januar 2016 trat die EU-Verordnung über die Online Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft (Verordnung (EG) 524/2013). Hauptziel der Verordnung war die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform auf Unionsebene, um hierdurch Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern schnell und effektiv außergerichtlich beizulegen.

Für die betroffenen Unternehmer ergab sich hieraus zunächst die Pflicht, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die Streitbeilegungsplattform der Union zu stellen. Wer dieser Verpflichtung nicht entsprach, drohte abgemahnt zu werden.

2) Welche weiteren Informationspflichten bestehen seit dem 1. Februar 2017?

Ab 1. Februar 2017 bestehen nun weitergehende Informationspflichten, welche sich aus dem bereits im letzten Jahr in Kraft getretenen VSBG ergeben.

Unternehmer müssen im Verkehr mit Verbrauchern nun auch darüber informieren, ob sie bereit sind oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht gilt für alle Unternehmer die mehr als zehn Personen beschäftigen und eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden.

Falls sich der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder hierzu aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, muss er außerdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, etwa in der Energieversorger- oder Luftfahrtbranche, steht es Unternehmern grundsätzlich frei, ob sie an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Dabei bietet die Teilnahme durchaus Vorteile für Unternehmer. Vor allem bei geringen Streitwerten stellen die Streitbeilegungsverfahren eine kostengünstige Alternative dar, welche lange Wartezeiten auf einen Gerichtstermin vermeiden. Darüber hinaus werden die Ergebnisse eines Schlichtungsverfahrens nicht publik gemacht. Hierdurch lassen sich negative Publicity und das Entstehen von Präzedenzfällen vermeiden.

3) Wie sind die Informationen darzustellen?

Auch für die konkrete Umsetzung der Informationspflichten macht das VSGB genauere Angaben. So müssen Unternehmen die Informationen auf ihrer Webseite bzw. ihren AGB leicht zugänglich, klar und verständlich präsentieren. Unternehmer die eine Webseite unterhalten, müssen wohl nach der, insoweit nicht völlig eindeutigen, gesetzlichen Regelung, die Informationen sowohl auf der Webseite als auch in ihren AGB, bereitstellen. Dabei bietet es sich für die Anzeige der Informationen auf der Webseite an, diese im Impressum oder der Fußzeile zu verankern.

4) Fazit

Die von der EU geschaffene Online-Streitbeilegungsplattform und das VSGB bieten Unternehmen eine interessante Alternative zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten. Die damit einhergehenden Informationspflichten erfordern jedoch eine Anpassung der Webseite und AGB von Unternehmern, um Abmahnungen zu vermeiden.

Autor/innen

Elisabeth Noltenius

Elisabeth Noltenius

Partnerin

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