Alle News & Events anzeigen

06.02.2020

Die INCOTERMS 2020 sind da!

Am 1. Januar 2020 treten die INCOTERMS 2020 in Kraft. Die INCOTERMS sind im Außenhandel, aber auch bei Lieferungen innerhalb Deutschlands von großer Bedeutung und damit auch für jedes Unternehmen der Süßwarenbranche. Nach einer Schätzung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) werden sie in 90 % aller internationalen Kaufverträge verwendet.

Die INCOTERMS regeln Gefahrenübergang und Risikotragung für den Fall der Beschädigung von zu liefernder Ware, aber auch z. B. über Kosten von Transport, Verpackung und Versicherung. Sie legen damit viele wichtige Bedingungen fest, deren detaillierte Aushandlung in jedem Einzelfall ineffizient wäre. Die klare Definition der einzelnen Klauseln ermöglicht den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen, Handelsgeschäft und damit die Einsparung von Transaktionskosten.

Die Neufassung enthält viele Änderungen im Detail, aber im Vergleich zur Vorversion von 2010 keine echten Umwälzungen. Insbesondere wurde entgegen früherer Gerüchte die viel verwendete Klausel „EXW“ (Ex Works = ab Werk), die bei grenzüberschreitenden Lieferungen zu zollrechtlichen Schwierigkeiten führen kann, nicht abgeschafft. Die Klausel DAT wurde umformuliert zu DPU (Delivery At Place Unloaded = Geliefert benannter Ort entladen). Wer in seinen Verträgen bislang die DAT-Klausel verwendet haben sollte, sollte dies nun anpassen.

Überhaupt sollte jedes Unternehmen die Neufassung der INCOTERMS zum Anlass für eine Prüfung nehmen, ob die bisher genutzten Klauseln (für den Einkauf und Verkauf werden dies oft nicht dieselben sein) noch sinnvoll sind. Die von der ICC herausgegebenen Regeln zu Auslegung der INCOTERMS 2020, die sehr ausführliche und übersichtliche Erläuterungen enthalten (eine deutliche Verbesserung gegenüber der Vorversion), sind dabei eine große Hilfe. Im Vertragstext sollte auch auf die neue Fassung verwiesen werden. Entgegen der zumeist weniger exakten Praxis empfiehlt sich zudem, nicht nur auf den Ort hinzuweisen, sondern idealerweise auch auf die genaue Adresse, damit klar ist, wo genau die Gefahr von dem Lieferanten auf den Käufer übergeht. Ein Beispiel für eine gute Formulierung ist: „FCA Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, Deutschland (INCOTERMS 2020)“.

Veröffentlicht im Newsletter Süßwarenindustrie Spezial – Ausgabe 2020.