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19.02.2019

Die Geoblocking-Verordnung – Prüfung des Onlineauftritts erforderlich

Seit dem 3. Dezember 2018 gilt auch für Online-Vermittler die Geblocking-Verordnung (VO [EU] 2018/302), die sich in ein Maßnahmenpaket der EU zum digitalen Binnenmarkt einfügt. Die Verordnung verbietet das ungerechtfertigte Geoblocking im Online-Handel. Die Verordnung gilt für alle Waren und Dienstleistungen, die online angeboten werden und nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (ausgenommen sind unter anderem Streaming oder Downloadangebote für urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme, E-Books, Übertragung von Sportereignissen, Finanzdienstleistungen oder reine Beförderungsleistungen).

Die Verordnung regelt im Wesentlichen drei Fallkonstellationen:

A. Kein Sperren des Zugangs zu Internetseiten

Künftig unzulässig sind einerseits Zugangsbeschränkungen zu Online-Benutzeroberflächen, andererseits die automatische Weiterleitung ohne die vorherige Einwilligung des Kunden (sog. „Autoforwarding“) aufgrund der Nationalität, Herkunft oder Niederlassung des Kunden. Das heißt: Möchte ein Kunde aus Italien eine Reise über einen deutschen Reisevermittler buchen, darf weder der Zugang zur deutschen Webseite vollständig blockiert werden noch für Kunden mit italienischer IP-Adresse so ausgestaltet sein, dass keine Preise angezeigt werden oder einzelne Produkte nicht ersichtlich sind. Gleiches gilt für eine automatische Weiterleitung eines deutschen Kunden auf die deutsche Länderseite, wenn dieser versucht über die italienische Seite eines Anbieters zu buchen. Dies wäre unzulässig ohne eine Einwilligung des Kunden.

B. Keine unterschiedliche Anzeige von AGB, Preisen und Sonderaktionen

Ferner dürfen nach den Neuregelungen Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Preisen und Sonderaktionen nicht unterschiedlich angezeigt werden. Ausnahmsweise sind Abweichungen erlaubt, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die objektiv gerechtfertigt sind und nicht auf der Staatsangehörigkeit, der Herkunft oder der Niederlassung beruhen.

Dennoch: Das heißt nicht, dass es einer Übersetzung oder einer einheitlichen Ausgestaltung der AGB, Preise oder Sonderkonditionen in den länderspezifischen Webshops für alle EU-Mitgliedstaaten bedarf. Die AGB auf einer deutschen Website dürfen daher weiterhin vorsehen, dass die Waren nur nach Deutschland geliefert werden. Einem Kunden aus Italien, der über die deutsche Seite kaufen möchte, müssen nur dieselben AGB, Preise oder Sonderkonditionen angezeigt werden, wie einem in Deutschland wohnhaftem Kunden, der über die deutsche Länderseite bucht.

C. Keine ungerechtfertigte Diskriminierung bei Zahlungsmitteln

Die Verordnung verbietet schließlich eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Kunden aufgrund von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort oder Niederlassung hinsichtlich des Angebots von Zahlungsmethoden. Anbieter müssen Kunden aus dem europäischen Ausland dieselben Zahlungsmethoden gewähren, die sie auch ihren inländischen Kunden zur Verfügung stellen. Eine unterschiedliche Behandlung ist aber nur verboten, wenn (a) die Zahlungen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke oder Kategorie erfolgt, (b) die Authentifizierungsanforderungen sichergestellt sind und (c) die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert. Gerade in diesem Bereich bestehen noch zahlreiche Unsicherheiten, insbesondere bei der Behandlung eines „Kaufs auf Rechnung“ und wenn die Plattform dritte Zahlungsanbieter einschaltet. Zum Teil wird hier mit guten Gründen argumentiert, der Anwendungsbereich sei schon nicht eröffnet.

D. Prüfung des Onlineshops auf Änderungen erforderlich

Insgesamt macht die Verordnung unter Umständen wesentliche Änderungen im eigenen Onlineshop notwendig, um das Risiko von Bußgeldern zu vermeiden. Dies wird die Rechtsabteilungen und Geschäftsführungen auch 2019 sicher noch beschäftigen. Insbesondere in Bezug auf die Diskriminierung bei Zahlungsmitteln ist noch vieles unklar und es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung hier positionieren wird.

Autor/innen

Elisabeth Noltenius

Elisabeth Noltenius

Partnerin

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