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30.01.2018

Der Unternehmenskauf im digitalen Zeitalter – das SPA als „Smart Contract“ in der Blockchain?

Die Platzierung eines zweiten Schuldscheines durch die LBBW mit Hilfe der Blockchain hat Ende 2017 große Resonanz in der öffentlichen Berichterstattung gefunden. Zugleich sorgen verschiedene internationale Banken mit ihren Plänen für Aufsehen, gemeinsame Plattformen für das Angebot von Handelsfinanzierungen via Blockchain an den Start zu bringen. Beide Ereignisse zeigen, dass rechtlich durchaus komplexe Transaktionen in der Praxis mit der Blockchain-Technologie abgebildet werden können. Schlägt nun auch bald die Stunde der Blockchain bei Unternehmenskäufen und -verkäufen? Die Blockchain

Bei Blockchains handelt es sich nach einer gängigen Definition um Datenbanken, in denen bestimmte Ereignisse meist für alle Teilnehmer transparent in chronologischer Reihenfolge aufgezeichnet und festgeschrieben werden. Gegenüber herkömmlichen Datenbanken weist die Blockchain‑Technologie zwei Besonderheiten auf: Zum einen handelt es sich um dezentrale Datenbanken, die sich auf allen einem Blockchain-Netzwerk angeschlossenen Rechnern befinden und nicht auf einem einzigen zentralen Server konzentriert sind. Die Vielzahl der Teilnehmer an einem Blockchain-Netzwerk ist wiederum Grundlage für die zweite Besonderheit: Die Verifikation der zu speichernden Ereignisse erfolgt nicht durch eine zentrale Stelle, sondern allein durch die Gemeinschaft der Netzwerkteilnehmer mittels eines algorithmisch unterstützten, als „Consensus“ bezeichneten Verfahrens. Die Begebung eines Schuldscheins und die Finanzierung von Handelsgeschäften, aber auch ein Unternehmenskauf oder -verkauf, stellen eine Abfolge von rechtlich relevanten Ereignissen dar. Es ist daher durchaus naheliegend, dass derartige Transaktionen auch mit Hilfe der Blockchain-Technologie abgewickelt werden können.

Der Unternehmenskaufvertrag als Smart Contract?

Die Bezeichnung „Smart Contract“ führt zunächst einmal in die Irre. Es handelt sich dabei um eine Softwareanwendung, die nach festgelegten Regeln entsprechend ihrer Programmierung beim Eintritt bestimmter Ereignisse ein konkretes Ergebnis herbeiführt. In der Praxis werden als Analogie für Smart Contracts häufig Getränke- oder Süßigkeitenautomaten verwendet, die bei Einwurf der richtigen Geldmünzen und Betätigung einer Auswahltaste ein bestimmtes Produkt in einen Ausgabeschacht auswerfen, womit ein Vertrag zustande kommt. „Smart“ ist in diesem Zusammenhang allenfalls die Programmierleistung, welche die gesamte Transaktionslogik abbildet. Weniger smart ist hingegen die Funktionsweise des Getränke- oder Süßigkeitenautomaten als solches, die nach einer strikten „richtig oder falsch“ bzw. „wenn … dann“-Mechanik funktioniert. Ähnlich verhält es sich mit den Smart Contracts in der Blockchain, die noch wenig Raum für die Berücksichtigung unvorhergesehener Ereignisse oder Fehlentwicklungen, Ermessensspielräume oder Auslegung belassen. Auch die in der deutschen Rechtspraxis bedeutsamen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe wird man in einem Smart Contract vergeblich suchen.

Es ist unschwer zu erkennen, dass der Unternehmenskaufvertrag selbst kein Smart Contract ist. Er bildet regelmäßig eine individuelle Transaktionsstruktur ab, die das Ergebnis steuerlicher Überlegungen und der Due Diligence ist. Zudem enthalten Verträge über den Kauf oder den Verkauf von Unternehmen typischerweise einen ausgeklügelten Kaufpreisanpassungsmechanismus, einen Katalog von Verhaltenspflichten des Käufers und des Verkäufers oder ein spezielles Gewährleistungsregime. Um Missverständnisse vorzubeugen: Das Produkt „Unternehmenskaufvertrag“ ist selbstverständlich einer Vielzahl technologischer Anwendungen („Legal Tech“) zugänglich, aber er ist eben nicht das Ergebnis einer simplen „wenn … dann“-Logik.

Bei näherer Betrachtung lassen sich aber sehr wohl Bestandteile eines Unternehmenskaufvertrages identifizieren, die zumindest in der Abwicklung dem Mechanismus eines Smart Contracts gleichen: Etwa eine Treuhandabrede, der zufolge ein Teil des vereinbarten Kaufpreises zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bei einem Treuhänder geparkt wird und nach einem strikten „wenn … dann“‑Mechanismus ganz oder teilweise an den Verkäufer oder den Käufer ausgekehrt wird. Oder der Vollzug (Closing) – also die Durchführung – des Unternehmenskaufvertrages selbst, dem vielfach auch eine vorgezeichnete Logik zugrunde liegt: Wenn bestimmte Vollzugsbedingungen eingetreten sind und bestimmte Closing Deliverables vorgelegt wurden, dann hat der Käufer den definierten Kaufpreis zu zahlen und die Geschäftsanteile gehen über. Das letztgenannte Beispiel wird allerdings von der deutschen Rechtswirklichkeit eingeholt, die diverse Formalien für die Übertragung von Geschäftsanteilen vorsieht (zum Beispiel eine notarielle Beurkundung).

Fazit

Schuldscheine mit den vom Emittenten vorgegebenen Bedingungen und standardmäßige Finanzierungsbausteine für den internationalen Warenverkehr, nach denen jeweils eine starke Nachfrage im Unternehmensalltag besteht, sind ohne Weiteres als Anwendungen zu erkennen, in denen die Vertragsbestandteile als Smart Contracts programmiert werden können und diese mit Hilfe der Blockchain abgewickelt werden können. Unternehmenskaufverträge gehören regelmäßig nicht zu den standardisierten Verträgen, auch wenn sie aus einer Vielzahl bekannter Textbausteine und vermeintlicher Musterklauseln bestehen. Selbst wenn der individuell ausgehandelte Unternehmenskaufvertrag einer simplen „wenn … dann“-Logik folgen würde, wäre der Programmieraufwand für einen derartigen Individualvertrag enorm. Auch wenn Unternehmenskaufverträge demnach auf absehbare Zeit nicht als Smart Contracts über die Blockchain abgewickelt werden, wird die Blockchain-Technologie enormen Einfluss auf transaktionsbegleitende Vorgänge (wie z.B. Treuhandvereinbarungen) und die Abwicklung von Transaktionen haben.

Autor/innen

Stephan Morsch

Dr. Stephan Morsch

Managing Partner

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