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15.05.2020

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie richtet massive wirtschaftliche Schäden an. Eine der Folgen wird die vermehrte Kündigung von Handelsvertreterverträgen sein, weil sich das Vertriebssystem für die eine oder andere oder auch beide Seiten nicht mehr rechnet.

Folge der Vertragsbeendigung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass der Handelsvertreter erfolgreich den Kundenstamm auf- oder ausgebaut hat und der Unternehmer diesen nach Vertragsschluss nutzbar machen kann.

Kein Ausgleich fällt grundsätzlich bei einer Eigenkündigung durch den Handelsvertreter an. Dazu gelten aber Ausnahmen. So entfällt der Ausgleichsanspruch u.a. dann nicht, wenn dem Handelsvertreter die Fortsetzung der Zusammenarbeit wegen Krankheit nicht zuzumuten ist. Krankheit in diesem Sinne meint allerdings eine längerfristige und in der Regel schwere Beeinträchtigung der Gesundheit. Da die allermeisten an COVID-19 Erkrankten in einem überschaubaren Zeitraum weniger Wochen gesunden, wird eine Infizierung ohne Komplikationen nicht genügen, um bei einer Eigenkündigung davon auszugehen, dass der Ausgleich dennoch besteht. Im Übrigen muss sich der Handelsvertreter bei Erkrankung darum bemühen, die Tätigkeit durch Ersatzkräfte im Rahmen des Möglichen aufrecht zu erhalten.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist kompliziert. Der üblicherweise verwendete Rechenweg ergibt sich nicht aus dem Gesetz, wenn man die dazu ergangenen Gerichtstentscheidungen nicht kennt. Bei der Berechnung, die im Wege einer Schätzung erfolgt, muss mit verschiedenen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen operiert werden, welche Wertungen erfordern.  Die Parteien, aber auch Richter, können im Rahmen dieser Wertungsentscheidungen großzügig zu Gunsten des Handelsvertreters oder “mit spitzem Stift” rechnen und zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies macht die Anspruchshöhe einerseits schwer prognostizierbar und führt damit zu einigem Streitpotential. Andererseits wird damit dem Tatrichter Spielraum zugewiesen, zu einem gerechten und den Umständen des Einzelfalls – auch und gerade in makro- und mikroökonomisch besonders herausfordernden Zeiten wie der Corona-Pandemie - gerecht werdenden Ergebnis zu kommen. Auslegungsfähige Parameter, die insofern eine Rolle spielen, sind insbesondere:

  • Rechengrundlage des sog. Rohausgleichs - Üblicherweise wird hier von den Provisionen der letzten 12 Monate ausgegangen, die der Handelsvertreter aus Geschäfte mit von ihm neu geworbenen oder erfolgreich ausgebauten Stammkunden ausgegangen. Insofern kommen zwei Modifikationen in Betracht: Zum einen kann mit Ab- oder Zuschlägen gearbeitet werden, wenn der vereinbarte Provisionssatz situationsbedingt nicht mehr angemessen erscheint (etwa, weil das Akquirieren neuer Kunden viel mehr Aufwand bedeutet als vor der Corona-Krise). Zum anderen sind die letzten 12 Monate unmodifiziert kein sinnvoller Vergleichszeitraum, wenn diese atypisch sind.
  • Auch stellt sich die Frage, ob es weiterhin als angemessen gelten kann, die Berechnung stichtagsbezogen vom Tag des Vertragsendes aus vorzunehmen und die tatsächlichen Entwicklungen danach auszublenden (so die neuere Rechtsprechung – anders noch ältere Entscheidungen), da dies je nach Schwere der nachvertraglich auftretenden Verwerfungen zu deutlich ungerechten Ergebnissen führen kann.
  • Bei der Frage, wann im Rahmen der Berechnung die Intensivierung von Altkunden als ausreichend anzusehen ist, um diese der Werbung neuer Kunden gleichzustellen, mag – je nach Branche -ein großzügigerer Maßstab anzulegen sein als in Zeiten wirtschaftlichen “Schönwetters”.
  • In ungewissen wirtschaftlichen Zeiten wird der Prognosezeitraum eher kürzer, die Kundenabwanderungsquote eher höher sein. Beides führt zu niedrigeren Rohausgleichen.
  • Schließlich spielt die Billigkeit eine große Rolle; auch sie ist ein Einfallstor für einzelfallbezogene Überlegungen, die Modifikationen erlaubt.

Möchten Sie mehr wissen? Ausführlicher befasst sich der Autor in einem in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Beck-Verlag, abrufbar auch über Beck Online) erscheinenden Aufsatz mit diesem Thema.

Stand: 15.05.2020