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25.02.2015

Datenschutz für juristische Personen

Der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat am 13.05.2014 ein Urteil verkündet (Az. B 0035/12), das bemerkenswert ist. Das Gericht sprach der klagenden juristischen Person „verfassungsrechtlichen Datenschutz“ zu.

Der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat am 13.05.2014 ein Urteil verkündet (Az. B 0035/12), das bemerkenswert ist. Das Gericht sprach der klagenden juristischen Person „verfassungsrechtlichen Datenschutz“ zu. Diese könne sich hierauf berufen, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, d. h. insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit, gefährde. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, das Gericht führte im Urteil zu der Klage eines Gewerbebetriebes gleichwohl aus: „Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend macht, kann sie sich […] grundsätzlich auf Art. 4a der Landesverfassung [Rheinland Pfalz] berufen.“ Das überrascht insofern, als im Wortlaut dieser Vorschrift (ähnlich wie im Bundesdatenschutzgesetz, welches den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten, § 1 Abs. 1 BDSG bezweckt) der Mensch, mithin eine natürliche und gerade keine juristische Person in Bezug genommen wird.

Fazit: Die deutlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes lassen keinen Zweifel mehr an der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen bzgl. der Informationellen Selbstbestimmung aufkommen.

Autor/innen

Benjamin Spies

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