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27.12.2007
Das SCHUFA-Verfahren im Lichte jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung, RdV 2007, 242 ff
Für das SCHUFA-Verfahren muss auf die Zulässigkeit der Nutzung der Daten der Betroffenen geachtet werden. Hierfür ist das BDSG maßgeblich. Es kann eine Einwilligung eingeholt werden, im Übrigen ist eine Abwägung aller Belange nötig. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen fehlt in der Regel z.B. bei Zahlungsunfähigkeit. Vorsicht ist bei bestrittenen Forderungen geboten.