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28.06.2021

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist verkündet

Arbeitgeber aufgepasst: Das angekündigte sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist verkündet worden und tritt somit nun in Kraft. Änderungen betreffen insbesondere Mobile Working, Datenschutz, Betriebsratswahlen und elektronische Kommunikationsmittel.
  1. Eine wesentliche Neuerung betrifft das Angebot von mobilem Arbeiten (d.h. Home Office, Remote Working und sonstige Variationen der regelmäßigen Tätigkeit außerhalb des Büros). Betriebsräte haben künftig ein zwingend zu beachtendes Mitbestimmungsrecht, dies findet sich in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Hiernach hat der Betriebsrat künftig bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ mitzubestimmen. Nach den Gesetzesmaterialen – und analog zur Struktur der anderen Mitbestimmungsrechte – beschränken sich die Rechte des Betriebsrats aber allein auf das „Wie“ der Ausgestaltung, d.h. zum Beispiel (i) an welchen Orten darf mobil gearbeitet werden, (ii) wie hat die Erfassung der Arbeitszeit zu erfolgen, (iii) wie ist mit den Arbeitsmitteln umzugehen oder (iv) welche Erreichbarkeitszeiten muss der Arbeitnehmer sicherstellen.  

    Die grundlegende Entscheidung, ob überhaupt mobil gearbeitet werden soll/darf, verbleibt hingegen beim Arbeitgeber – dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt.
     
  2. Wichtig für die Betriebsratswahlen im Frühjahr nächsten Jahres sind die neuen Vorschriften über die Betriebsratswahl. Das betrifft vor allem Wahlen in Betrieben mit einer Belegschaftsstärke von bis zu 100 Mitarbeitern, z.T. auch in Betrieben mit einer Größe von bis zu 200 Mitarbeitern. In diesen Bereichen werden die formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl abgesenkt und für die Belegschaft vereinfacht. Bedeutung erlangt darüber hinaus der Einspruch des Arbeitgebers gegen die Wählerliste. Ohne einen solchen Einspruch kann später eine Wahlanfechtung nicht mehr auf die Unrichtigkeit der Wählerliste gestützt werden.
     
  3. Von Bedeutung ist auch der neue § 79a BetrVG, der nunmehr klarstellt, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als institutionell unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers gilt. Der Betriebsrat hat die datenschutzrechtlichen Vorschriften zwar einzuhalten; für den Arbeitgeber wird es darauf ankommen, diese Einhaltung auch durch die Erstreckung entsprechender Vorgaben abzusichern, will der Arbeitgeber nicht für Versäumnisse des Betriebsrates haften. Die Reichweite der normierten wechselseitigen Unterstützungspflicht ist dabei sicher noch nicht abschließend geklärt. Aber Datenschutzbeauftragte haben entsprechende Überwachungsrechte und gegenüber dem Arbeitgeber ausdrückliche Verschwiegenheitspflichten.
     
  4. Weiter findet sich eine ganze Anzahl von Änderungen, die die Beteiligung des Betriebsrates beim Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI), der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Betriebsratsarbeit und Einigungsstellenverfahren betreffen.

Der Gesetzgeber hat den Betriebsräten einige neuen Spielwiesen eröffnet; insbesondere im Hinblick auf die Neuerungen zur mobilen Arbeit ist angesichts der Erfahrungen aus der Pandemie und der verbreiteten Akzeptanz von Lösungen des mobilen Arbeitens mit entsprechenden Anfragen zu rechnen, insbesondere, da Arbeitgeber zum 1. Juli 2021 nicht mehr verpflichtet sind, Arbeitnehmer faktisch ins Home Office zu schicken. Arbeitgeber müssen sich dem Thema nun noch strukturierter nähern und neben den arbeitsrechtlichen Aspekten auch den sonstigen relevanten Themen, wie etwa der Sicherstellung der IT-Sicherheit sowie der Einhaltung des Datenschutzes, zunehmende Beachtung schenken. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sogar für fehlende datenschutzrechtliche Compliance des Betriebsrats haften kann. 

Autor/innen

Alexander Möller

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Partner

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Michael Wahl

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