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24.10.2017

Das BAG stärkt erneut die Bedeutung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber arbeitsrechtlichen Restriktionen

In zwei ganz aktuellen Entscheidungen hat der 7. Senat des BAG abermals die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber arbeitsrechtlich restriktiven Bestimmungen wie vorliegend der Einschränkung der Möglichkeit von Sachgrundbefristungen betont und die Freiheit im künstlerischen Bereich tätiger Arbeitgeber zu Entscheidungen aus künstlerischen Erwägungen unterstrichen.

BAG, Urteile v. 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/15 In den vorliegenden Fällen ging es um zwei Schauspieler, die lange Jahre in der Krimi-Produktion des ZDF „Der Alte“ aufgetreten waren. Beide Schauspieler stellten in der Serie Kommissare dar, der Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss seit 18 Jahren, der Schauspieler Markus Böttcher seit immerhin 28 Jahren. 

Nachdem das ZDF im Jahre 2014 entschieden hatte, die Serie zu verjüngen, weigerte sich die beauftragte Produktionsfirma, die befristeten Verträge mit den beiden Schauspielern zu verlängern bzw. neu abzuschließen.  

In zwei Entscheidungen bestätigte das BAG die Urteile des LAG München und wies die Klagen der beiden Schauspieler ab. 

In den beiden Entscheidungen hat es das BAG ohne gesonderte Erwähnung offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt, dass sich auch eine reine Produktionsfirma, die selbst nichts mit der Ausstrahlung einer produzierten Serie zu tun hat, auf den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Dies entspricht der seit langem bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. 

Darüber hinaus hatten sich die klagenden Schauspieler allerdings darauf berufen, dass es sich vorliegend um Ketten-Arbeitsverträge handele, die ihre Interessen an einer Dauerbeschäftigung missachteten. Das Bundesarbeitsgericht wies hierzu darauf hin, dass es grundsätzlich einer Interessenabwägung bedürfte zwischen der durch das Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit des Produzenten sowie dem ebenfalls durch das Grundgesetz geschützten Mindestbestandsschutz eines künstlerisch tätigen Arbeitnehmers.  

Zur Klageabweisung führte das BAG vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass die Entscheidung des Produzenten zur Beendigung der befristeten Beschäftigungen auf künstlerischen Erwägungen beruhte und so auch die langjährigen Beschäftigungen der beiden Kläger nicht das Interesse der Produktionsfirma an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats aus künstlerischen Erwägungen überwiegen können.   

Fazit: 

Aus Sicht der Produktionsfirmen im Medienbereich können die beiden berichteten Entscheidungen des BAG nur nachdrücklich begrüßt werden. Sie setzen im Übrigen die ohnehin sehr kunstfreundliche Rechtsauffassung des 7. Senats des BAG uneingeschränkt fort und werden sicherlich auch in Zukunft gerade auch bei langdauernden Befristungsketten herangezogen werden können, um diese unter künstlerischen Aspekten zu rechtfertigen.

Autor/innen

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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