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19.02.2019

Community für Ferienunterkünfte muss Daten von Gastgebern herausgeben

Das VG München hat mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (AZ.: M 9 K 18.4553) entschieden, dass eine Online-Plattform zur Vermittlung von Ferienwohnungen mit Sitz im Ausland umfangreich Daten an die Stadt München herausgeben müsse. Konkret betraf dies die Anschriften aller angebotenen Unterkünfte im Stadtgebiet, die Namen und Anschriften der Anbieter sowie die Zeiträume, in denen die Unterkunft gebucht war. Das Auskunftsverlangen erging auf Grundlage des Zweckentfremdungsgesetzes. Das Auskunftsverlangen verstoße weder gegen Unionsrecht noch gegen die Verfassung und sei auch aus datenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Betreiber von Online-Plattformen mit Sitz im Ausland als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterworfen seien.

Zudem sei die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland stets zulässig, da die anordnende Behörde hierbei nicht selbst im Ausland tätig werde, sondern lediglich an die Tatsache, dass der Verwaltungsakt im Ausland zugehe, im Inland bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.

Die Rechtsgrundlage verstoße auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht, da diese ausreichenden Spielraum für eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit lasse.

Zuletzt verstoße die Anordnung der Auskunftserteilung selbst nicht gegen höherrangiges Recht. Das Gericht führte insoweit aus, dass rechtlich kein Problem daraus erwachse, dass auch Anbieter, die über eine Genehmigung verfügen, von dem Auskunftsverlangen betroffen seien, da deren Daten der betreffenden Behörde ohnehin bereits vorlägen. Des Weiteren sei eine Begrenzung der Auskunft auf die Anschriften der Unterkünfte nicht notwendig, da hierdurch letztlich nur der Ermittlungsaufwand der Behörde erhöht, aber kein weitergehender Schutz für die betroffenen Anbieter erreicht werde. Im Gegenteil schwäche die Anordnung zur umfassenderen Auskunft Belastungen der betroffenen Anbieter im Ergebnis eher ab, da eine Kontaktaufnahme zu den Nutzern entfalle. Die Interessen der Online-Plattform seien im Übrigen durch Herausgabe „nur“ der Informationen zu den Unterkünften genauso betroffen wie durch die weitergehenden Informationen.

Zwar erging die Entscheidung auf Grundlage des Zweckentfremdungsgesetzes, indes dürften die Ausführungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland, die Relevanz von Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien durch innerstaatliches Recht sowie zum Umfang einer gegenüber Behörden zu leistenden Auskunft weitestgehend auf andere Rechtsgebiete übertragbar sein.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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