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26.04.2021

Chanel verliert Marken-Streit gegen EUIPO wegen Huawei-Marke

Das Gericht der Europäischen Union hat jüngst in Fall T-44/20 Chanels Hoffnungen ausgebremst, eine Marke der Huawei Technologies Co., Ltd. löschen zu lassen. Das Gericht stellte fest, dass die Marken (s.u.) sich nicht ähneln, deshalb keine Verwechslungsgefahr besteht und dass Marken so wie sie eingetragen wurden verglichen werden müssen, ungeachtet ihrer Orientierung.

Im September 2017 meldete das chinesische Technologie-Unternehmen eine neue Marke beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Dieses besteht aus einem Kreis in dem zwei ineinander verhakte „U“s bzw. Hufeisen ein „H“ formen und soll Waren der Klasse 9, im weitesten Sinne Hard- und Softwareprodukte, schützen.

Das französische Traditionsunternehmen für Luxusmode und –kosmetik Chanel SAS, unter dessen Marken insbesondere die zwei ineinander verhakten „C“s besondere Bekanntheit haben, ging deshalb im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens aus zwei der diese „C“s schützenden französischen Marken gegen die neue Huawei-Marke vor. Der am 28. Dezember 2017 eingereichte Widerspruch wurde vom EUIPO zunächst im März 2019 in erster und dann im November 2019 in zweiter Instanz abgelehnt: Die Huawei-Marke sei weder ähnlich noch könne eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden.

Auch die Klage vor dem Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung des EUIPO blieb nun erfolglos. In dem Urteil vom 21. April 2021 stellte das Gericht fest, …

  • … dass bei der Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit die fraglichen Marken in der Form zu vergleichen sind, in der sie eingetragen und angemeldet sind, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rotation ihrer Benutzung auf dem Markt.
  • … dass die streitigen Marken zwar eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, ihre visuellen Unterschiede jedoch erheblich sind. Die Marken von Chanel weisen rundere Kurven, dickere Linien und eine horizontale Ausrichtung auf, während die Ausrichtung der Huawei-Marke vertikal ist.
  • … dass, da die fraglichen Zeichen nicht ähnlich sind, die anderen für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren diese Unähnlichkeit keinesfalls ausgleichen und kompensieren können, so dass sie nicht geprüft zu werden brauchen.

Chanel kann jetzt noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Revision gehen. Besonders interessant an der Entscheidung ist die Aussage, dass grundsätzlich „rotationsfähige“ Marken, die in der Realität und auf Waren angebracht aus den verschiedensten Blickwinkeln „gelesen“ werden können, nur in der eingetragenen Stellung geprüft werden. Es ist aber fraglich, ob es Chanel geholfen hätte, die Marken auch in anderen Stellungen einzutragen.

Autoren: Dr. Sascha Pres und Yves Heuser

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