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25.02.2021

Konkurrenz im Kloster? Bundespatentgericht zerpflückt Amtsentscheidung

„Unvollständig, widersprüchlich, unverständlich“: Mit wenig schmeichelhaften Formulierungen nahm sich das Bundespatentgericht (BPatG) in einer aktuellen Entscheidung das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur Brust. Anlass war die Markenanmeldung „Kloster Scheyern“, die das DPMA zunächst abgelehnt hatte. In diesem besonders drastischen Fall zeigt sich, dass manche Begründungen des DPMA einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Angemeldet worden war die Marke „Kloster Scheyern“ für Biere. Das DPMA lehnte die Eintragung ab und argumentierte, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehle. Klöster seien für ihre Brauereien bekannt und Scheyern der Name der oberbayrischen Ortschaft, in dem die Anmelderin produziere. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich in Scheyern ein zweites Kloster gründe und ebenfalls mit dem Bierbrauen beginne. Für diesen Fall dürfe die Bezeichnung „Kloster Scheyern“ für Biere nicht monopolisiert werden.

Die Markenanmelderin widersprach dieser Einschätzung und begründete dies mit dem Fachkräftemangel an potentiellen Kloster-Brauern sowohl im Hinblick auf die geringe Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Ort wie auch mit dem fehlenden klerikalen Nachwuchs insgesamt. Die Gründung eines Konkurrenz-Klosters sei nach „realitätsbezogener Prognose“ nicht zu erwarten.

Das DPMA entschied dennoch, dass das Anmeldezeichen eine sachbezogene Angabe ohne herkunftshinweisenden Gehalt sei. Bisherige Entscheidungen des EuGH wie die bekannte Chiemsee-Entscheidung seien veraltet und nicht entscheidungserheblich. Insofern lässt es für den Umfang der Auseinandersetzung des Prüfers mit der Rechtsprechung nichts Gutes erahnen, wenn sich in seiner Begründung eine wohl versehentlich dort verbliebene Anmerkung „Chiemsee ggf. nachzulesen“ findet, die das BPatG genüsslich zitiert.

In der Beschwerde beim BPatG warf die Anmelderin dem DPMA nun vor, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und die Entscheidung so mangelhaft, dass die Grenze zur Willkür überschritten sei. Diese Ansicht teilte im Wesentlichen auch das Bundespatentgericht. Die Begründung bestehe „überwiegend aus Textbausteinen“, die „zusammenhanglos wiederholt werden“. Mancher Textbaustein habe mit dem Anmeldeverfahren sogar gar nichts zu tun. Das DPMA habe die Begründung also nicht nur Textbausteinen zusammengefügt, sondern auch noch aus den falschen. Folglich hob das BPatG die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück ans DPMA.

Zur inhaltlichen Frage der Eintragbarkeit von „Kloster Scheyern“ verwies das BPatG auf seine früheren Entscheidungen „Kloster Wettenhausen“ und „Kloster Beuerberger Naturkraft“. Demnach sei Voraussetzung, dass es sich weder um eine bekannte Ortsbezeichnung handele noch Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis (also ein zukünftiges Konkurrenz-Kloster) bestünden.

Praxistipp

Auch wenn eine derart oberflächliche Behandlung von Anmeldungen beim DPMA sicher nicht die Regel ist, mag manch erfolglosem Anmelder die Verwendung von Textbausteinen mit knappen Erläuterungen bekannt vorkommen. Hier kann es sich lohnen, hartnäckig zu bleiben und erforderlichenfalls das Bundespatentgericht anzurufen.