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01.02.2017

Bundeskabinett beschließt erste Datenschutzanpassung an EU-Grundverordnung

Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beschlossen. Damit beginnt das formelle Gesetzgebungsverfahren zur Ablösung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das bis 1977 zurückreicht. Ab dem 25.05.2018 wird die DS-GVO in der gesamten EU als unmittelbar geltendes Recht den Datenschutz im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich regeln, für Mitgliedsstaaten sind nur bestimmte Detaillierungen und Abweichung möglich. Daneben ist zum 25.05.2018 die parallele EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Behörden für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten in deutsches Recht umzusetzen.

Beide Bereiche werden abgedeckt durch den Entwurf des „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – (Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)“. Im Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen dort durchaus möglich. Die Grundausrichtung der Bundesregierung wird gleichwohl sichtbar: Spielräume sollen genutzt werden, um Regelungen des BDSG beizubehalten (etwa für Datenschutzbeauftragte und Datenschutzaufsicht), den Umgang mit personenbezogenen Daten teilweise zu erleichtern (etwa für Informationspflichten oder Scoring) und für detailliertere Regelungen (etwa für Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen).

Ergänzend soll dann ein weiteres Gesetz notwendige Änderungen der vielfältigen spezifischen Datenschutzregelungen für einzelne Bereiche im deutschen Recht an die DS-GVO enthalten.

Fazit:

Die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung im deutschen Recht gewinnt Konturen, notwendige Gesetzgebungsverfahren haben allerdings erst begonnen.

Autor/innen

Martin Schweinoch

Martin Schweinoch

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