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01.09.2017

Buchauszug: mehrere Entscheidungen zu den Informationsrechten des Handelsvertreters

Mit dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs haben sich jüngst der Bundesgerichtshof (Urteile vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, VII ZR 38/17 und VII ZR 39/17) und das OLG München (Urteil vom 19.07.2017, Az.: 7 U 3387/16) in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt. 1. Handelsvertreter haben gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, ohne dass es auf besondere Voraussetzungen ankäme (§ 87 c HGB). Der Buchauszug ist ein Hilfsmittel des Handelsvertreters, um prüfen zu können, ob er alle ihm zustehenden Provisionen erhalten hat. Die Erstellung eines Buchauszugs ist oft mit viel Aufwand verbunden, denn der Buchauszug ist eine geordnete Darstellung sämtlicher provisionsrelevanter Informationen („Spiegelbild der Geschäftsbeziehung“). Die Kosten können, wenn der Unternehmer nicht frühzeitig v. a. softwareseitig vorgesorgt hat, immens sein.

2. In den drei am selben Tag ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs. Viele der damit zusammenhängenden Fragen waren bislang streitig und wurden von unterschiedlichen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH gilt nun u. a. Folgendes: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehenden Provisionen erteilt hat (Beispiel: Der Unternehmer rechnet am 31.08.2017 ab – für den von der Abrechnung erfassten Zeitraum tritt dann mit Ablauf des 31.12.2020 Verjährung ein). Eine solche abschließende Abrechnung liegt nach dem BGH schon dann vor, wenn der Unternehmer eine sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehende Provisionsabrechnung erstellt hat, ohne irgendwelche Vorbehalte aufzunehmen. Denn damit sei die stillschweigende Erklärung verbunden, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestünden. Wichtig: Die Verjährung bezieht sich auch auf Provisionsansprüche, über die tatsächlich nicht abgerechnet wurde – das war bislang streitig. Fehlen in der Abrechnung also Geschäfte, die eigentlich provisionspflichtig sind, kann der Handelsvertreter nach Verjährungseintritt keinen auf sie bezogenen Buchauszug mehr verlangen. Nicht gesagt ist damit, dass auch die Provisionsansprüche selbst verjähren – für diese gilt eine gesonderte Verjährungsfrist. Da der Handelsvertreter für deren Geltendmachung aber oft auf Informationen aus der Sphäre des Unternehmers angewiesen ist, trifft ihn der Verlust des Buchauszugsanspruchs dennoch empfindlich.

3. In dem Fall des OLG München hatte der Unternehmer verschiedenes eingewandt, um den Buchauszug nicht erstellen zu müssen – im Ergebnis vergeblich, wie das Gericht entschied. U. a. hatte sich der Unternehmer auf eine Klausel im Handelsvertretervertrag bezogen, wonach das Recht auf Erteilung des Buchauszugs ausgeschlossen sein sollte. Das OLG erklärte, diese Regelung sei unwirksam. Weiter hatte der Unternehmer darauf verwiesen, dass der Handelsvertreter stets Abrechnungen erhalten und diese nicht moniert hatte. Das Gericht entschied, das Schweigen auf die Abrechnungen sei nicht als Zustimmung zu werten. Auch das Argument des Unternehmers, dass aber im Vertrag geregelt sei, dass Schweigen Akzeptanz bedeute, ließ das Gericht nicht gelten. Auch diese Regelung sei unwirksam. Eine Absage erteilte das Gericht allerdings dem Handelsvertreter insofern, als dieser verlangt hatte, den Buchauszug in einer EDV-verwertbaren Form zu erhalten. Darauf, so das Gericht, bestehe kein Anspruch. Der Unternehmer dürfe ein Werk in Papierform liefern, auch wenn es für den Handelsvertreter anders praktikabler sei.