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10.04.2019

Brexit ante portas

Steuerlich führt der Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien zu einer Reihe von Fragestellungen, die für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung sind. Zwar gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland auch in Zukunft. Dennoch bedarf es einer Anpassung zahlreicher steuerlicher Regelungen, die Steuervergünstigungen an die Zugehörigkeit zur EU bzw. des EWR knüpfen. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz („Brexit-StBG“), welches am 29.3.2019 in Kraft trat, verhindert nunmehr in wichtigen Bereichen negative steuerliche Folgen.

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1. Änderungen, die natürliche Personen betreffen

1.1 Altersvorsorgen

Im Todesfall kann das Altersvorsorgevermögen grundsätzlich steuerfrei auf den Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen werden. Dies gilt aber nur, wenn das Ehepaar zu diesem Zeitpunkt nicht getrennt lebt und in der EU/EWR unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Brexit-StBG ermöglicht dies nunmehr auch dann, wenn der Altersvorsorgevertrag vor dem Brexit-Referendum (23.6.2016) abgeschlossen wurde und das Ehepaar vor dem Brexit in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. c EStG -neu-).

1.2 Wegzugsbesteuerung

Verzieht ein Anteilseigner, der zumindest 1 % an einer Kapitalgesellschaft besitzt ins Ausland, so wird grundsätzlich eine steuerpflichtige Veräußerung fingiert (§ 6 Abs. 1 S. 1 AStG). Beim Wegzug in ein Land der EU/des EWR wird jedoch die sofortige Versteuerung der stillen Reserven vermieden und bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile zinslos gestundet. Das Brexit-StBG stellt klar, dass der Brexit nicht den Widerruf der Stundung zur Folge hat (§ 6 Abs. 8 AStG -neu-).

1.3 Überführung von Wirtschaftsgütern

Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. eine Maschine) in ein ausländisches Unternehmen überführt, so verliert der deutsche Staat seine Steuerhoheit und führt daher grundsätzlich zur Versteuerung der stillen Reserven in dem Wirtschaftsgut (§ 4 Abs. 1 Satz 3,4 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG). Geschieht dies innerhalb der EU/des EWR, so kann die sofortige Versteuerung allerdings durch Bildung einer gewinnmindernden Rücklage vermieden werden (§ 4g EStG). § 4g Abs. 6 EStG (neu) stellt sicher, dass bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Brexit nach Großbritannien überführt wurden, diese Rücklagen nicht sofort aufgelöst und versteuert werden müssen.

1.4 Erbfälle und Schenkungen

Das deutsche Erbschaftsteuergesetz gewährt zahlreiche Vergünstigungen, u. a. für Betriebsvermögen, und zwar auch bei der unentgeltlichen Übertragung von ausländischem Betriebsvermögen in der EU/dem EWR. Ebenso ist die unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung von mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der EU/dem EWR begünstigt. Nach § 37 Absatz 17 ErbStG (neu) gelten diese Begünstigungen für alle Erb- und Schenkungsfälle vor dem Brexit fort.

2. Folgen für Kapitalgesellschaften

2.1 Sitzverlegung

Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz in ein Land außerhalb des EU-/EWR-Raums, so wird die Liquidation der Gesellschaft mit der Folge der Versteuerung der stillen Reserven fingiert (§ 12 Abs. 3 KStG). Das Brexit-StBG stellt klar, dass der Brexit zu keiner Steuerpflicht führt, sondern erst der Wegzug der Kapitalgesellschaft in ein Drittstaat (§ 12 Abs. 3 S. 4 KStG -neu-).

2.2 Körperschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland

Britische Limited und PLC werden in Deutschland auch dann als Kapitalgesellschaften anerkannt, wenn sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz nicht in Großbritannien, sondern in Deutschland befindet (Grundsatz der Niederlassungsfreiheit). Mit dem Brexit droht diesen Rechtformen der Verlust der Rechtsfähigkeit in Deutschland mit der Folge der Behandlung als GbR oder oHG.

Das Brexit-StBG ermöglicht diesen Körperschaften auch nach dem Brexit körperschaftsteuerliche Einkünfte, selbst wenn sie gesellschaftsrechtlich als Personengesellschaften zu behandeln sind (§ 12 Absatz 4 KStG -neu-).

3. Umwandlungen

3.1 Verschmelzungen

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetz auf Umwandlungen englischer Limited und PLC mit Verwaltungssitz in Deutschland anwendbar, sofern vor dem Brexit ein notarieller Verschmelzungsplan erstellt wurde und die Umwandlung in spätestens zwei Jahren nach dem Brexit im Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt steuerlich, obwohl der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt Großbritanniens außerhalb der EU liegt.

3.2 Keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns

Das Umwandlungssteuergesetz begünstigt unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn diese zu einem Wert unter dem gemeinen Wert erfolgt). Werden die eingebrachten Anteile aber innerhalb von sieben Jahren veräußert, so kommt es zu einer rückwirkenden Versteuerung. Das Brexit-StBG bringt Rechtssicherheit, als dass die siebenjährige Sperrfrist durch den Brexit nicht unterbrochen wird, sofern der Umwandlungsbeschluss vor dem Brexit erfolgt ist.

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Nicole Wolf-Thomann

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Heiko Wunderlich

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