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04.07.2018

BR siegt vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht: Sender muss keine beleidigenden User auf Facebook dulden

Im Streit um den Ausschluss eines Users von der Kommentierungsfunktion auf Facebook war der Bayerische Rundfunk vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht erfolgreich. Den Sender vertraten die SKW Schwarz Partner Dr. Martin Diesbach und Florian Hensel. In dem Verfahren ging es um die Klage eines Internet Users, den der BR wegen mehrfacher Verstöße gegen die „Netiquette“ von der Kommentarfunktion auf den Facebook-Seiten „BR24“ und „Das Erste“ ausgeschlossen hatte. Der Kläger verlangte den Ausschluss aufzuheben und reklamierte einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, da der Sender unliebsame Meinungen und Personen sperre. Er bestritt, andere Personen beleidigt zu haben und führte an, eine dauerhafte Sperre ohne Vorwarnung sei unverhältnismäßig.

Der Bayerische Rundfunk als Beklagte hielt dagegen, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Freischaltung zur Kommentierungsfunktion bei Facebook. Den Kläger von Kommentierungen auszuschließen sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass dieser mehrfach andere User beleidigt habe und es dem BR nicht zuzumuten sei, solche Kommentare zu veröffentlichen, veröffentlichen zu lassen oder auch nur zu riskieren, dass ähnliche Kommentare künftig wieder vom Kläger gepostet würden.

Das Gericht folgte im Ergebnis der Ansicht des Senders. Es stellte zunächst fest, dass alle Nutzer gleichermaßen einen Anspruch auf Zulassung zur Kommentarfunktion hätten und ein Verweis auf die Netiquette als „Quasi-Benutzungsordnung“ allein keinen Ausschluss rechtfertigen könne. Der Ausschluss des Klägers sei aber sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Grundrechte. Er habe mit seinen Kommentaren mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, Rechte anderer User verletzt und den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört. Auch nach den strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts handle es sich bei den Äußerungen des Klägers um Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Die Ausübung des virtuellen Hausrechts durch den Sender verletzte den Klägern daher nicht in seiner Meinungsfreiheit.

Das Gericht stellt weiter fest, dass es zumindest bei mehrfachen beleidigenden Äußerungen desselben Users für den Betreiber eines Facebook-Auftrittes nicht zumutbar sei, sich jeweils den Kontext genau anzusehen und die strafrechtliche Relevanz aller Aussagen abschließend zu bewerten. Bei einem solchen nachhaltig beleidigenden Verhalten müsse der Betreiber weitere Äußerungen des betreffenden Users auf seiner Seite nicht dulden. Der BR habe schließlich auch deutlich gemacht, dass es sich keineswegs um eine lebenslange Sperre handle, sondern der Kläger eingeladen sei, die Sache aus der Welt zu schaffen.

„Diese Ansicht des Verwaltungsgerichts wird für die Moderation der Kommentarfunktionen und für zukünftige Entscheidungen zu Sperren relevant sein“, erklärt Florian Hensel, der die Entscheidung gemeinsam mit Dr. Martin Diesbach erstritten hat. „Zum einen ist nun richterlich festgestellt, dass Moderatoren von Internetforen bei mehrfachen beleidigenden Äußerungen keine abschließende strafrechtliche Bewertung vornehmen müssen, bevor sie einen Nutzer von Kommentaren ausschließen. Dr. Martin Diesbach ergänzt: „Sender dürfen dabei auch das Vorverhalten des Users auf anderen Facebook-Seiten und gegebenenfalls auch auf anderen Social-Media-Kanälen berücksichtigen. Sie sollten aber dem User die Möglichkeit zur Distanzierung von seinen Äußerungen geben. Distanziert sich ein gesperrter User hinreichend glaubhaft, dürfte tatsächlich ein Anspruch auf erneute Eröffnung des Zugangs zu Kommentarfunktionen entstehen.“

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

Autor/innen

Martin Diesbach

Dr. Martin Diesbach

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