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05.07.2017

BNetzA setzt Vorratsdatenspeicherung aus

Seit dem 1. Juli 2017 sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun entschieden, diese Pflicht vorerst nicht durchzusetzen. In einer öffentlichen Mitteilung zur Speicherpflicht nach § 113b TKG hat die BNetzA angekündigt, von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung einstweilen abzusehen. Vorerst drohen Anbietern von Telekommunikationsdiensten damit auch keine Bußgelder, wenn sie Verkehrs- und Inhaltsdaten nicht wie vorgeschrieben speichern.

Als Grund für die Aussetzung nennt die Behörde den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2017 (Az. 13 B 238/17), wonach die gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung EU-Recht verletze. Anlass für die Gerichtsentscheidung war der Eilantrag eines Internetproviders, vorläufig von der Pflicht zur Speicherung von Kundendaten befreit zu werden.

Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Tragweite dieser Entscheidung wird die BNetzA bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherpflicht keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorratsdatenspeicherung unternehmen.

Praxistipp:

Ob eine mangelnde Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung für Anbieter von Telekommunikationsdiensten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren tatsächlich absolut folgenlos bleibt, ist damit nicht sichergestellt: So könnten etwa Konkurrenten zur Abmahnung der Anbieter berechtigt sein, welche die Speicherpflicht nicht umsetzen.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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