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18.04.2017

BGH zu Anforderungen an Einwilligung in E-Mail Werbung durch Dritte

Eine Einwilligung in den Erhalt werblicher E-Mails durch Dritte ist unwirksam, wenn aus dem Einwilligungstext nicht klar hervorgeht, für welche konkreten Produkte diese Dritten werben dürfen. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). In dem maßgeblichen Fall enthielt der vorformulierte Einwilligungstext der Beklagten einen Link auf eine abschließende Liste der Unternehmen („Sponsoren“), welche die E-Mail Adresse des Einwilligenden für Werbezwecke verwenden. Angaben zu den jeweils beworbenen Produkten enthielt die Einwilligungserklärung nicht.

Da der Einwilligende anhand der Unternehmensnamen nicht auf die zukünftig beworbenen Produkte schließen könne, genüge die Angabe der werbenden Unternehmen allein nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Maßgeblich ist für den BGH dabei in erster Linie, dass Zusammensetzung und Umfang der Werbung ohne nähere Spezifizierung im Einwilligungstext jederzeit geändert oder erweitert werden könnten. Für den Einwilligenden sei deswegen nicht hinreichend transparent, mit welcher Art von Werbung er zu rechnen habe.

Praxistipp:

Mit der Entscheidung unterstreicht der BGH die hohen Anforderungen an die Transparenz von Einwilligungserklärungen. Ob „Generaleinwilligungen“ in den Erhalt jeglicher Art von Werbung vor diesem Hintergrund überhaupt noch wirksam eingeholt werden können, ist zweifelhaft. Jedenfalls muss dem Einwilligenden der Umfang seiner Einwilligung klar vor Augen geführt werden.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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