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18.02.2020

BFH: Rechtsprechungsänderung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratmitgliedern

Der Bundesfinanzhof beschließt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung: Trägt ein Mitglied eines Aufsichtsrats kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig.

Der Kläger im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs („BFH“) (27. November 2019, V R 23/19) war Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft („AG“). Der Kläger bezog eine jährliche Festvergütung, welche auch nicht um einen variablen Anteil ergänzt wurde. Der Kläger widersprach der von dem Unternehmen ausgestellten Gutschrift über seine Vergütung für sein Aufsichtsratsmandat und zahlte die Umsatzsteuer an die AG zurück. Vorsorglich gab er eine Umsatzsteuererklärung ab, in welcher die gesamte Aufsichtsratsvergütung als Entgelt für den Regelsteuersatz unterliegende Leistungen behandelt wurde. Ferner legte der Kläger gegen die nach § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Erklärungen Einspruch ein, mit der Begründung: Seine Funktion als Aufsichtsratsmitglied erfüllt nicht die Unternehmerkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 UStG. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH gab der Klage statt. Bis dato ging der erkennende Senat ohne weitergehende Differenzierung davon aus, dass Mitglieder von Aufsichtsräten einer AG als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG tätig seien. Demgegenüber wurde im Urteil des EuGH vom 13. Juni 2019 (C-420/18, „IO“) entschieden, dass die Bedingungen für eine selbständige Tätigkeitsausübung eines Aufsichtsratsmitglieds nicht gegeben seien, wenn dieses nicht im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern stellvertretend für den Aufsichtsrat handelt und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit, also nicht vom handelnden Mitglied getragen wird. Der Senat schließt sich, unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung für die Fälle, in denen das Mitglied des Aufsichtsrats tatsächlich kein wirtschaftliches Risiko trägt, der Sichtweise des EuGH an.

Die Entscheidung des BFH lässt offen, ob im Fall jeder variablen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds dieses seinen Unternehmerstatus wie bisher beibehält oder welche Kriterien der BFH hier nun angewandt wissen möchte.

Für Unternehmen und Aufsichtsratsmitglieder führt die Entscheidung zu einer Unsicherheit. Denn sie müssen nun prüfen inwiefern das Urteil des BFH in ihrem konkreten Fall anzuwenden ist, da die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ja durchaus erheblich sein können. Ein Aufsichtsrat, der kein umsatzsteuerlicher Unternehmer (mehr) ist, kann insbesondere auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. Eine an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer aus der Aufsichtsratsvergütung wird hingegen so lange auch tatsächlich geschuldet, bis eine entsprechende Rechnung oder Gutschrift korrigiert wird. Umgekehrt ist es aber auch gefährlich mit Blick auf die BFH-Entscheidung eigenmächtig den Sacherhalt zu begutachten und keine Umsatzsteuererklärungen mehr abzugeben. Aufsichtsräte sollten sich deshalb beraten lassen. Hierbei ist jeweils die konkrete Situation zu untersuchen.

Autor/innen

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

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