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24.07.2017

Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Benachteiligung

Wer eine Benachteiligung geltend macht, muss Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Als Vermutungstatsachen für einen Kausalzusammenhang mit der Schwerbehinderung kommen nur Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. BAG, Urteil v. 26.01.2017 – 8 AZR 736/15

Der Kläger ist schwerbehindert und bei der Beklagten als Kurierfahrer in Teilzeit tätig. Er hatte in der Vergangenheit mehrfach um eine Erhöhung seiner Arbeitszeit gebeten.

Im Juni 2013 standen bei der Beklagten insgesamt 66,5 Stunden für eine Erhöhung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Kuriere zur Verfügung. In Abstimmung mit dem Betriebsrat stockte die Beklagte die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf teilzeitbeschäftigten Kurieren um jeweils fünf Stunden auf. Der Kläger blieb unberücksichtigt und begehrt Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot. Die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert.

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Dieses erfasst nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt.

§ 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat. Eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Von diesen Grundsätzen abweichend habe das LAG bereits die Möglichkeit einer solchen Benachteiligung genügen lassen.

Der vom Kläger behauptete Umstand, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht vorab unterrichtet und angehört wurde, stelle kein Indiz für eine Benachteiligung dar. Bei der Vergabe zusätzlicher Wochenarbeitsstunden seien weder die spezifischen Belange des schwerbehinderten Klägers noch die der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe berührt.

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger entgegen § 7 Abs. 2 TzBfG nicht vorab über ihren Entschluss unterrichtet habe, die wöchentliche Arbeitszeit aufzustocken, begründe ebenfalls nicht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Verpflichtung sei keine Verpflichtung, die das Gesetz zum Schutze oder mit dem Ziel der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen bestimmt habe. Als Vermutungstatsachen für einen Kausalzusammenhang mit der Schwerbehinderung kämen nur Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten.

Um dies genauer zu klären, wurde der Fall an das LAG zurückverwiesen.

Praxistipp:

Das BAG stellt klar, dass eine Benachteiligung nur dann vermutet werden kann, wenn Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Schwerbehinderung des Klägers kausal für die Entscheidung der Beklagten war. Die bloße Möglichkeit der Benachteiligung genügt nicht.