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04.04.2018

Betriebsratswahl und Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber

Aus dem Verbot des § 20 Abs. 2 BetrVG, die Wahl des Betriebsrats zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten.

BAG, Beschluss v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16 Im Mai 2014 fanden in einem Betrieb Betriebsratswahlen statt, bei der die abgegebenen Stimmen auf diverse Listen entfielen. Die Antragstellerin in diesem Verfahren war die in der vorangegangenen Amtsperiode gewählte Betriebsratsvorsitzende, die den Antrag auf Nichtigerklärung der erfolgten Betriebsratswahl im Jahr 2014 damit begründete, dass ihre Arbeit von dem Arbeitgeber öffentlich diskreditiert worden sei und der Arbeitgeber so unzulässigen Einfluss auf die Betriebsratswahl genommen habe. So habe der Personalleiter der Arbeitgeberin im Vorfeld der Betriebsratswahl geäußert, dass die Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des Unternehmens behindere und jeder, der der Betriebsratsvorsitzenden seine Stimme gebe, „Verrat“ begehe. Der Personalleiter forderte in mehreren Versammlungen die Mitarbeiter des Unternehmens auf, zu den Betriebsratswahlen eine „gescheite Liste“ aufzustellen.

Der Antrag der Antragsteller hinsichtlich der Nichtigkeitserklärung der im Jahr 2014 durchgeführten Wahl wurde vom erstinstanzlichen Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dann jedoch die Wahl für unwirksam erklärt. Auf die Revision der Arbeitgeberseite entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Antrag auf Unwirksamerklärung der Betriebsratswahl unbegründet sei.

Seine Entscheidung begründet das BAG damit, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Insbesondere sei die Wahl nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung erfolgt.

Während sich das LAG in seiner Entscheidung noch im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Arbeitgeberin ihre „strikte Neutralitätspflicht“ mit ihrem Verhalten verletzt habe, stellt das BAG klar fest, dass von der Arbeitgeberseite im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen ein strikt neutrales Verhalten nicht gefordert wird. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl eines Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Das BAG weist allerdings nachdrücklich darauf hin, dass diese Vorschrift nicht jede Handlung oder Äußerung des Arbeitgebers untersagt, die geeignet sein könnte, eine Betriebsratswahl zu beeinflussen. So kann von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekundet. Allein eine Strategie der Arbeitgeberseite mit dem Ziel einer anderen Betriebsratszusammensetzung stelle noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG dar. Alleine in den Äußerungen des Personalleiters sah das BAG weder die Androhung von Nachteilen, noch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen und damit keinen Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung.

Folgen für die Praxis:

Mit seiner Entscheidung hat das BAG in erfreulicher Weise klargestellt, dass im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen von der Arbeitgeberseite keine und schon gar keine strikte Neutralität verlangt wird. Vielmehr ist das Verbot der Wahlbeeinflussung klar am Wortlaut des § 20 BetrVG auszulegen, so dass allein kritische Äußerungen, Empfehlungen oder ähnliches keinen Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung darstellen!

Autor/innen

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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