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11.01.2019

Bestellung auf Knopfdruck? – Nicht wenn es nach der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geht

Das Oberlandesgericht München gab mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az.: 29 U 1091/18) einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Amazon EU S.a.r.l. statt und stellte die Rechtswidrigkeit des Bestellkonzepts der sog. „Amazon Dash Buttons“ fest. Das harte Urteil gegen eine der ersten „Smart Home“-Anwendungen wird in der Tech-Branche kritisiert. Bildrechte: AndSus – fotolia.com

Die „Amazon Dash Buttons“ sind mit WLAN verbundene Knöpfe zum Aufkleben, mit denen Kunden Produkte des täglichen Lebens per Knopfdruck nachbestellen können. Jeder Knopf ist an ein bestimmtes Produkt wie Waschmittel, Windeln oder Kaffee gekoppelt, welches beim Einrichten des „Dash Buttons“ ausgewählt wurde. Amazon behält sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch das Recht vor, den Preis des Produkts anzupassen oder ein Alternativprodukt liefern zu können.

Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielt das OLG München für unzulässig. Das Gericht kritisierte zudem weitere Punkte des Geschäftsmodells: Amazon informiere den Kunden nicht vor Abschluss der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware, sondern stelle diese Informationen erst nach Vertragsschluss in der Amazon-App bereit. Auch ein Hinweis, dass beim Drücken des Knopfs eine Zahlungspflicht ausgelöst wird, fehle. Dieser Hinweis ist jedoch bei Verträgen über kostenpflichtige Leistungen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312j Abs. 3 BGB bei der Button-Lösung verpflichtend. Insgesamt befanden die Richter das Bestellkonzept als zu intransparent.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließen die Münchner Richter zwar nicht zu, Amazon kündigte aber bereits an, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Dass das OLG München in der Auseinandersetzung zwischen Verbraucherschutz und Innovation, dem „Smart Home“-Gerät eine derart deutliche Absage erteilte, wird in der innovationsaffinen Tech-Branche teils als rückschrittlich bewertet. Kritiker des Urteils argumentieren insbesondere, dass Kunden die „Dash Buttons“ bewusst und in Kenntnis des Konzepts installierten, um von einem möglichst einfachen und bequemen Einkaufserlebnis profitieren zu können. Kunden hätten außerdem die Möglichkeit, die Bestellung bei Amazon im Nachhinein zu stornieren oder zurückzusenden. Der „Dash Button“ gilt als Vorläufer von „Smart Home“-Anwendungen, für deren künftige rechtskonforme Ausgestaltung das OLG-Urteil daher durchaus beachtlich und eine schwere Hürde sein dürfte.

Autor/innen

Corinna Schneiderbauer

Corinna Schneiderbauer

Counsel

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