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09.02.2018

Bedeutung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG bezüglich arbeitsrechtlicher Beschränkungen

Nachdem das BAG bereits im August 2017 in zwei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Sachgrundbefristungen mit Serienschauspielern die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG hervorgehoben hat, knüpft es hieran in einer weiteren Entscheidung an. Nach Auffassung des BAG ist die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einem Theater geeignet, die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung zu rechtfertigen.

BAG, Urteil v. 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin am Theater des Beklagten als Maskenbildnerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag unterlag den tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne). Die Vertragsparteien hatten im Arbeitsvertrag eine überwiegend künstlerische Tätigkeit der Klägerin sowie eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2013 vereinbart. Die Verlängerung um ein Jahr sollte automatisch erfolgen, soweit seitens des Arbeitgebers nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt werden würde. Diese Nichtverlängerungsmitteilung wurde jedoch im Juli 2013 durch den Arbeitgeber fristgerecht ausgesprochen. Dies wollte die Klägerin nicht hinnehmen und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2013 geendet hat.

Die Befristungskontrollklage wurde sowohl von den zunächst zuständigen Bühnenschiedsgerichten (Bezirksschiedsgericht München vom 12.05.2014 – Reg.Nr.: 9/13, Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt a. M. vom 19.01.2015 – BOSchG 6/14) als auch vom Arbeitsgericht und Landes-arbeitsgericht Köln abgewiesen. Die Revision vor dem 7. Senat des BAG war nun ebenfalls erfolglos. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam, urteilte das BAG. Gerechtfertigt ist sie durch die Eigenart der Arbeitsleistung.

Der 7. Senat des BAG führt hierzu aus, dass die Befristungen von Arbeitsverträgen für künstlerisch tätiges Bühnenpersonal, die auf Grundlage des NV Bühne vereinbart werden, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt sind. Maskenbildner, die nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung überwiegend künstlerisch tätig sind, sind dem künstlerisch tätigen Bühnenpersonal zuzurechnen.

Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer dem künstlerischen Personal zuzuordnen ist, maßgeblich auf den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ankommt.

Der Argumentation der Klägerin, dass es für die Anwendbarkeit des Befristungssystems des § 69 NV-Bühne darauf ankommen würde, ob sie tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig gewesen ist, folgten die Richter des 7. Senats nicht. Mit der im NV-Bühne vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit, kann der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund der Willensübereinkunft der Arbeitsvertragsparteien als überwiegend künstlerisch angesehen werden.

Fazit:

Das BAG hatte bereits in vorangegangenen Entscheidungen der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit besondere Bedeutung beigemessen. Mit der vorliegenden Entscheidung stärkt es abermals die Rechte derjenigen Arbeitgeber, die aus künstlerischen Erwägungen heraus Personalentscheidungen treffen, so dass für den Bereich der darstellenden Kunst auch zukünftig davon ausgegangen werden kann, dass auch über einen längeren Zeitraum die mehrfache sachliche Befristung durch künstlerische Aspekte gerechtfertigt werden kann.

Autor/innen

Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Partnerin

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