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15.09.2015

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht belegt Unternehmen wegen Datenschutzverstoßes im Rahmen eines Unternehmenskaufs mit Bußgeld

Der Bußgeldverfügung liegt ein gängiger Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, das einen Online-Shop betreibt, wird an ein anderes Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ verkauft (Unterfall des Unternehmenskaufs, bei dem sämtliche Wirtschaftsgüter im

Der Bußgeldverfügung liegt ein gängiger Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, das einen Online-Shop betreibt, wird an ein anderes Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ verkauft (Unterfall des Unternehmenskaufs, bei dem sämtliche Wirtschaftsgüter im Rahmen der Singularsukzession übertragen werden). Ein wesentliches „Asset“ des verkauften Unternehmens war dessen Kundendatenbank. Daran, dass die Weitergabe der darauf enthaltenen personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich problematisch sein könnte, dachten die Beteiligten des Unternehmenskaufs nicht. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht („BayLDA“) bemängelte, dass die Weitergabe der Kundendatenbank an den Erwerber ohne notwendige datenschutzrechtliche Legitimation erfolgt sei. Bei Daten handele es sich keineswegs um Listendaten im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz, die auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen (als eine mögliche Legitimationsgrundlage) weitergegeben und durch den Datenempfänger genutzt werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde führt hierzu insbesondere und sehr deutlich aus: Unternehmen und auch Insolvenzverwalter müssen sich bewusst machen, dass personenbezogene Kundendaten nicht wie eine beliebige Ware veräußert werden dürfen. Vielmehr ist dies nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erlaubt.

Fazit: Die unzulässige Übergabe von Kundendaten ist sowohl für den Veräußerer wie auch für den Erwerber bei Unternehmenskäufen ein Problem, denn der Verkäufer „übermittelt“ ohne notwendige Legitimation, der Käufer „erhebt“ ohne sie. Datenschutzverstöße dieser Art können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 300.000,00 geahndet werden können.

Autor/innen

Matthias Nordmann

Dr. Matthias Nordmann

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Benjamin Spies

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