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18.02.2021

Die möglichen Auswirkungen der Eindämmungsmassnahmen der Corona-Pandemie auf ererbtes oder geschenktes Betriebsvermögen aus steuerlicher Sicht

Für steuerliches Betriebsvermögen, welches vererbt oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge verschenkt wurde, wird häufig die sog. Betriebsvermögensbegünstigung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch genommen. Es ist dann möglich, derartiges Vermögen mit einem Abschlag auf den Verkehrswert von 85 % bei der Regelverschonung und 100 % bei der Optionsverschonung zu übertragen.

Diese sehr großzügigen Regelungen des Gesetzgebers sind jedoch an die Einhaltung von Haltefristen und die Erfüllung weiterer Kriterien gekoppelt. Aufgrund der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Massnahmen können im Einzelfall jedoch ggf. die Haltefristen und die Kriterien nicht mehr zu erfüllen sein. Dies kann erhebliche Konsequenzen für die betroffenen Unternehmer haben, da dann rückwirkend u.U. noch zusätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Unternehmer sollten deshalb insbesondere die nachfolgend aufgeführten Haltefristen und Kriterien in ihre Planung einbeziehen.

1. Lohnsummenregelung

Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen des Betriebs muss im Regelfall innerhalb von fünf (bei der Optionsverschonung: sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent (bei Optionsverschonung: 700 Prozent) der durchschnittlichen Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor dem Erwerb betragen. Wird der Betrieb eingestellt, ist diese Voraussetzung nicht mehr zu erfüllen und es fällt nachträglich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, welche sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen maßgeblichen Lohnsummen, zu den vorgegebenen errechnet. Fraglich ist, wie sich Kurzarbeit auf die Lohnsummern auswirkt. Hierzu hat sich für die Corona-Pandemie die Finanzverwaltung mit gleichlautenden Ländererlassen vom 14. Oktober 2020 positioniert. Danach ist das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld in Fällen, in denen es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, bei entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen. Dies ist zwar sehr begrüßenswert. hilft aber nur sehr bedingt, denn die eigentliche Schwierigkeit ist ja, dass der Lohnaufwand für das Unternehmen bei einem ggf. notwendigen Personalabbau oder gar einer Einstellung des Betriebs oder einer Insolvenz vermindert wird. Diese Absenkung des Lohnaufwands wirkt sich  jedoch bei der Bestimmung der Lohnsumme, also der Frage, ob die 400 % oder die 700 % erreicht werden, aus. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Verminderung der Lohnsumme eine Folge der gesetzlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist, sollte m.E. der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung durch Verwaltungserlasse oder Billigkeitsmaßnahmen für eine Abhilfe sorgen, damit diese Einbrüche als nicht schädlich für die Erfüllung der Mindestlohnsumme angesehen werden. M.E. ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers des Erbschaftsteuergesetzes, dieses Risiko dem Steuerpflichtigen quasi als allgemeines Lebensrisiko aufzubürden.

2. Behaltensfristen

Weiterhin ist es notwendig, dass der Betrieb nach der Übertragung  für eine Zeit von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) weitergeführt wird. Insbesondere die Veräußerung, aber auch die Einstellung des Betriebs, sind schädlich. Gerade mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ist es äußerst problematisch, dass der Gesetzgeber in § 13a ErbStG in keiner Weise danach differenziert hat, wer die Einstellung des Betriebs zu vertreten hat. Vom Wortlaut des Gesetzes ist also auch die Einstellung des Betriebs aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie erfasst. Hier kann den betroffenen Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, dies nicht einfach hinzunehmen, sondern sich mit Rechtsmitteln dagegen zu wehren. Es sollte wenigstens versucht werden, ob nicht im Billigkeitsweg die Finanzverwaltung auf die Steuer verzichtet oder ggf. ein Finanzgericht entscheidet, dass die Vorschrift einschränkend auszulegen ist, da ansonsten verfassungswidrig. Denn es ist nach Auffassung des Autors schwerlich dem Steuerpflichtigen anzulasten, wenn die Regierung Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verhängt, die das Geschäft der Steuerpflichtigen zum Erliegen bringen.

Autor/innen

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

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