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09.02.2016

Ausweitung der Einverleiherklausel in der Schweiz

Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat das Schweizer Parlament eine wesentliche Änderung des Filmgesetzes zur Stärkung der Angebotsvielfalt im Film und der Mehrsprachigkeit beschlossen. Nach bisherigem Recht durfte ein Unternehmen einen Filmtitel zur öffentlichen Erstaufführung im Kino nur dann verleihen, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besaß. Aus diesem Grund sahen die Verleihverträge für Kinofilme im deutschsprachigen Raum üblicherweise vor, dass der Filmverleih die Kinoauswertungsrechte nicht nur in der deutschen, sondern auch in der französischen und italienischen Sprachfassung erhält.

Nach der nunmehr geltenden Regelung wurde diese sog. Einverleiherklausel auch auf die weiteren der Kinoauswertung nachgelagerten Werknutzungen („Bildtonträger“ und die „Online-Rechte“ (Demand View Rights)) ausgeweitet. Mit anderen Worten sind nunmehr pro Filmtitel und Auswertungskanal (außer lineares TV) in der Schweiz nur noch  Verleiher/Distributoren zugelassen, die für den jeweiligen Auswertungskanal die Rechte an allen Sprachfassungen halten, die in der Schweiz ausgewertet werden.

Praxistipp:

Diese ab sofort geltende Regelung hat maßgeblichen Einfluss auf die Rechtevergabe an den Filmverleih einerseits und den Weltvertrieb andererseits. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung wird zu erwarten sein, dass sich der Filmverleih, der traditionell die deutschsprachige Schweiz bedient, auch die Rechte an der französischen und italienischen Sprachfassung für alle weiteren Auswertungsarten (ggf. exklusive lineare TV-Rechte) sichern will. Die Regelung gilt für alle Verträge, die nachdem 01.01.2016 abgeschlossen worden sind. Für sog. Output-Deals die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, gilt das alte Recht, wenn die vom Output-Deal umfassten Filmtitel bei Vertragsabschluss bestimmbar waren.

Autor/innen

Johann Heyde

Dr. Johann Heyde

Partner

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