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22.01.2021

Arbeitsschutz in der Corona-Krise: Was bedeutet die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Arbeitgeber?

Infolge der Corona Beschlüsse vom 19. Januar 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittlerweile den Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung gestellt – dieser soll fünf Tage nach seiner Verkündung bis zum 15. März 2021 Rechtskraft entfalten.

1. Was ist der Kern der Verordnung?

Neben weiteren Vorgaben zum betrieblichen Gesundheitsschutz, u.a. die Pflicht den Arbeitnehmern medizinische Gesichtsmasken unter bestimmten Umständen zur Verfügung zu stellen, ist Kernelement der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Erbringung der Arbeitsleitung im Home Office zu ermöglichen.

2. Was muss der Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern, sofern diese Bürotätigkeiten erbringen, anzubieten, dass diese ihre Aufgaben von zu Hause aus erfüllen. Aus Nachweisgründen sollte dieses Angebot dokumentiert sein, etwa per Email. Der Arbeitgeber wird des Weiteren wieder die technische Grundausstattung (Notebook, Handy etc.) stellen müssen. Allerdings sieht die Verordnung weder vor, dass der Arbeitgeber einen vollwertig ausgestatteten Arbeitsplatz (u.a. Büromöbel) zur Verfügung stellen muss, noch dass die Arbeitnehmer das Angebot annehmen müssen. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber auf Basis der Verordnung berechtigt, die Arbeitnehmer in das Home Office zu versetzen.

3. Kann der Arbeitgeber das ablehnen?

Der Arbeitgeber muss seine Angebotspflicht nicht erfüllen, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Wann dies der Fall sein soll, regelt weder die Verordnung noch die Gesetzesmaterialien. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Verordnung wird jede Büroarbeit, welche nicht zwingend nur vom Büro aus erbracht werden kann, Home Office-geeignet sein, mit der Folge, dass der Arbeitgeber hier seiner Angebotspflicht nachkommen muss; dies wird vor allem für einfachere Sachbearbeiter- und/oder Telefontätigkeiten gelten.

4. Welche Konsequenzen drohen?

Die Verordnung selbst sieht keine Sanktionen vor. Erst wenn die jeweils zuständige Arbeitsschutzbehörde eines Landes die Einhaltung der Verordnung konkret anordnet, kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden. Angesichts der Äußerungen von Bundesarbeitsminister Heil erscheint diese Eskalation derzeit fernliegend – dies gilt es aber im Blick zu behalten. Darüber hinaus wird der Arbeitgeber „weiche“ Sanktionen abwägen müssen, etwa in Form atmosphärischer Störungen innerhalb der Belegschaft oder negativer Berichterstattung in den Medien.

5. Ist sonst etwas zu beachten?

Die Verordnung befreit die Arbeitgeber nicht von der Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorgaben. Insbesondere muss bei der Tätigkeit im Home Office die Einhaltung des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit gewährleistet sein – hierauf sollten Arbeitnehmer noch einmal gesondert hingewiesen werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich eine dokumentierte Form des Hinweises, etwa per Email. 
Weitere Informationen zur rechtskonformen Gestaltung von Home Office finden Sie in unserem Artikel.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Wenn Sie Interesse an einer Beratung zur Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung haben, schreiben Sie uns an kommunikation@skwschwarz.de. Wir rufen Sie gerne kurzfristig zurück und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Autor/innen

Franziska Ladiges

Franziska Ladiges

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Alexander Möller

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