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06.06.2019

Arbeitsrecht 4.0 – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung via WhatsApp

In der arbeitsrechtlichen Praxis gibt es regelmäßig Fälle, in denen Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und dem damit einhergehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Teilweise erscheinen die Umstände der Krankmeldung fragwürdig, in anderen Fällen befindet sich der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Urlaub oder er arbeitet in den Zeiten behaupteter Erkrankung im Garten oder woanders. Das zentrale Mittel zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (in der Folge: AUB). Neue Mittel der Telemedizin erlauben es Arbeitnehmern, eine solche auf dem Wege des Internets zu erlangen.

Bildrechte: oatawa - fotolia.com

Vor der Änderung der (Muster-) Berufsordnung für Ärzte konnte dieser technische Weg nicht genutzt werden, da ein Fernbehandlungsverbot für Ärzte bestand. Dieses wurde im Rahmen der Änderung der (Muster-) Berufsordnung, welche durch die Bundesärztekammer am 14.12.2018 beschlossen wurde, gelockert. Grundsätzlich soll die ärztliche Behandlung demnach weiterhin persönlich stattfinden, wobei Kommunikationsmedien unterstützend zum Einsatz kommen können. Unter bestimmten Umständen wird eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien jedoch erlaubt. So muss diese ärztlich vertretbar sein und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleiben.

Sich die neuen telemedizinischen Möglichkeiten zunutze machend, wirbt die Internetseite www.au-schein.de mit „Krankschreibungen ohne Arztbesuch“. Nach der Beantwortung weniger Fragen und der Bezahlung eines Entgelts in Höhe von 9 € kann eine AUB online „bestellt“ werden und wird dem Arbeitnehmer sodann per WhatsApp sowie auf dem Postwege zugesandt. Es ist damit möglich, eine AUB zu erhalten ohne persönlich oder auch telefonisch bei einem Arzt vorstellig zu werden.

Angesichts dieser Entwicklungen werden erste Stimmen in der juristischen Literatur laut, welche Zweifel daran äußern, dass an dem hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin uneingeschränkt festgehalten werden kann.

Grundsätzliches

Ein Arbeitnehmer hat gem. § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn ihn kein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Die entsprechende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bedingt, dass der klagende Arbeitnehmer im Streitfall seine Arbeitsunfähigkeit vor Gericht darlegen und beweisen muss. Das gesetzlich vorgesehene und in § 5 Abs. 1 EFZG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG normierte Nachweismittel, ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie begründet zwar keine gesetzliche, jedoch eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einer im Inland ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Mit anderen Worten: Der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird vor Gericht regelmäßig als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann.

Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert erschüttern, indem er Umstände darlegt und beweist, welche dem Gericht Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geben. Erst wenn ihm dies gelingt, muss der Arbeitnehmer im Detail weiter als bisher zu seiner Krankheit vortragen und diese auf anderem Wege beweisen.

Die Online-Krankschreibung

Die Funktionsweise der Website www.au-schein.de ist simpel. Nach der Beantwortung einiger Fragen zu den Erkältungssymptomen und deren Dauer kann ausgewählt werden, ob man sich 1, 2 oder 3 Tage arbeitsunfähig fühlt. Nach der Bezahlung wird die AUB zur Vorlage beim Arbeitgeber via WhatsApp zugestellt, die Version für die Krankenkasse wird per Post übermittelt. Zurzeit ist es nur möglich Krankschreibungen wegen einer Erkältung zu bestellen. Das Modell soll jedoch zukünftig auf entsprechende Bescheinigungen wegen „Magen-Darm-Grippe“ und „Schmerzen im unteren Rücken“ ausgeweitet werden.

Minderung des Beweiswertes

Durch die Existenz solcher Online-Dienstleister wird ein Missbrauch von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen offenkundig erheblich erleichtert. Dieses neue Mittel der Telemedizin bringt den hohen Beweiswert der AUB ins Wanken. Eine Online-AUB ist zwar formal ordnungsgemäß iSd § 5 Abs. 1 EFZG, d.h. der Arbeitnehmer erfüllt durch sie seine Nachweispflicht im Sinne der Norm. Die Annahme, dass der AUB ein hoher Beweiswert zugemessen wird, setzt aber voraus dass diese aufgrund einer persönlichen ärztlichen Untersuchung erteilt wurde. Da eine AUB jedoch nicht offenbart, ob sie über das Internet oder nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde, wirkt sich die bloße Existenz von Online-AUB negativ auf den Beweiswert solcher Bescheinigungen im Allgemeinen aus.

Es ist nach der hier vertretenen Auffassung folglich immer erst zu ergründen, auf welchem Wege die vom Arbeitnehmer vorgelegte AUB ausgestellt wurde, bevor sie dem Beweis einer Arbeitsunfähigkeit dienen kann. Im Ergebnis wird hierdurch die Position des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Darlegungs- und Beweislast geschwächt. Dieser muss nun zunächst darlegen und beweisen, dass die AUB aufgrund einer persönlichen ärztlichen Behandlung ausgestellt wurde. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er im Detail weiter zu seiner Erkrankung vorzutragen und seine Arbeitsunfähigkeit auf anderem Wege zu beweisen.

Fazit:

Die neuen telemedizinischen Möglichkeiten erleichtern den Missbrauch von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und wirken sich somit negativ auf deren Beweiswert vor Gericht aus. Bei begründeten Zweifeln bezüglich des Ursprungs einer AUB, sollte zunächst beim Arbeitnehmer nachgeforscht werden. Liegt nahe, dass die AUB auf telemedizinischem Wege ausgestellt wurde, sollte die Entgeltfortzahlung vorerst eingestellt werden. Der Arbeitgeber kann als Begründung hierfür vortragen, dass die AUB nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil keine persönliche ärztliche Untersuchung erfolgte.

Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers darzulegen und zu beweisen, dass die AUB nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Dies kann z.B. durch entsprechende Erklärung des behandelnden Arztes geschehen. Ist ihm dieser Nachweis nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer seinen Vortrag im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit weiter zu substantiieren und seine Erkrankung somit auf anderem Wege zu beweisen.