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10.03.2017

Änderungen im Gewährleistungsrecht – Aus- und Einbaukosten trägt zukünftig der Händler

In der Nacht auf den 10.03.17 hat der Bundestag eine Änderung des Gewährleistungsrechts bei Kaufverträgen beschlossen. Nach der Neuregelung gilt zukünftig auch für Verträge zwischen Unternehmen (B2B), was bisher nur für Verkäufe an Privatleute galt: Der Händler haftet im Fall des Mangels der verkauften Sache auch für die Kosten des notwendigen Ausbaus und des Einbaus der Ersatzsache. Entsprechendes gilt auch für angebrachte Sachen, etwa verstrichene Farbe.

In B2B-Konstellationen gab es einen solchen Erstattungsanspruch bislang dann, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache ursprünglich auch eingebaut hatte oder wenn ihn ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) traf. Reine Händler hafteten daher bislang fast nie auf derartige Kosten. Mit der Gesetzesänderung erfüllt der Gesetzgeber eine Forderung des Handwerks.

Bislang waren Handwerker, die im Verhältnis zu ihren Kunden hafteten, zumeist auf solchen Kosten sitzen geblieben. Nun können sie die Kosten in der Lieferkette weitergeben. Verlierer der Änderung ist damit der Großhandel. Dieser kann zwar bei berechtigter Inanspruchnahme die Kosten ebenfalls an seinen Vormann weitergeben, etwa an den Hersteller. Das aber gilt nur, wenn im Verhältnis zu ihm ebenfalls deutsches Recht gilt oder eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Zudem trägt der Großhändler das Insolvenzrisiko seines Vormannes. Aus- und Einbaukosten können hoch sein. Häufig werden sie höher sein als der Wert der mangelhaften Sache selbst, insbesondere bei C-Teilen. Der Handel wird daher versuchen müssen, das sich für ihn damit erhöhte Risiko einzupreisen. Ob er im Verhältnis zu seinem unternehmerischen Kunden die neuen gesetzlichen Regelungen durch AGB ausschließen oder jedenfalls modifizieren kann, ist vom Gesetzgeber offen gelassen worden.

Die Änderung ist Teil des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“, das weitere Reformen beinhaltet.

Der Bundesrat muss noch zustimmen, die Zustimmung gilt aber als sicher. Die Änderung wird zum 01.01.2018 in Kraft treten.