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28.07.2021

Änderungen der Versandhandelsregelungen ab dem 01.07.2021, Erweiterung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS)

Ab dem 01.07.2021 wird zwischen folgenden drei Arten von Fernverkäufen unterschieden.

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3 c Abs. 1 UStG);
  • Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedsstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt werden (§ 3 c Abs. 2 UStG);
  • Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedsstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden (§ 3 c Abs. 3 UStG).

Die Rechtsfolge ist für alle drei Fälle gleich. Der Lieferort verlagert sich an den Ort des Transportendes. Aus Sicht des inländischen Unternehmers bedeutet dies regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht im Land des Transportendes, somit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Näher dargestellt wird im Folgenden der innergemeinschaftliche Fernverkauf (§ 3 c Abs. 1 UStG), Voraussetzungen:

  • Lieferung eines Gegenstandes mit Beförderung/ Versendung durch den Lieferer und grenzüberschreitender Transport aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates.
  • Lieferung an einen (nicht unternehmerischen) Erwerber (§ 3 a Abs. 5 S. 1 UStG) oder Schwellenerwerber (§ 1a Abs. 3 UStG).
  • Überschreiten einer Umsatzschwelle von EUR 10.000,00 (§ 3 c Abs. 4 S. 1 UStG). Die Umsatzschwelle findet nur Anwendung, wenn der Lieferer ausschließlich in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist. Die Schwelle ermittelt sich aus allen Umsätzen, die über innergemeinschaftliche Fernverkäufe in alle anderen EU-Mitgliedsstaaten erzielt werden. Die Schwelle ist somit EU-weit anzuwenden. Die Schwelle ist jahresbezogen. Der Lieferer kann auf die Anwendung der Schwelle durch Erklärung gegenüber seinem Finanzamt verzichten.

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

Liegen die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf vor, insbesondere bei Online-Verkäufen an Nichtunternehmer, ist der Verkaufsvorgang aus Sicht des inländischen Unternehmers im anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtig. Notwendig wäre somit grundsätzlich eine Registrierung im anderen EU-Mitgliedsstaat. Eine Registrierung kann vermieden werden, soweit die Voraussetzungen des erweiterten One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) vorliegen (§ 18j UStG). Eine Teilnahme an diesem Verfahren ist für alle Unternehmer i.S.d. UStG möglich, die insbesondere im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Leistungen an Privatpersonen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht (zusätzlich) ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats durch einen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen.

Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind, aber aus einem Warenlager in Deutschland Ware an Privatpersonen in der EU liefern, können ebenfalls an diesem Verfahren teilnehmen.

Das Verfahren wird in Deutschland auch als „Einzige Anlaufstelle“ bezeichnet. Zuständig ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmer geben beim BZSt eine Erklärung ab, in der sie alle Umsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten, z.B. in Bezug auf o.g. inländische Fernverkäufe, zusammengefasst pro Mitgliedsstaat erklären und die dort jeweils gültigen Steuersätze hierauf anwenden. Die Umsatzsteuern der jeweiligen EU-Staaten sind dann zusammen an das BZSt abzuführen. Das BZSt übernimmt die Weiterleitung der Umsatzsteuer. In der Rechnung an den Endkunden ist unverändert die jeweils im Zielstaat gültige Umsatzsteuer auszuweisen.

Bisher fand dieses Verfahren lediglich auf Leistungen Anwendung, welche auf elektronischem Weg zur nicht unternehmerischen Verwendung erbracht wurden, somit Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Ab dem 01.07.2021 gilt das Verfahren auch für die oben dargestellten Fernverkäufe. Die Unternehmer können das OSS nur einheitlich innerhalb der EU anwenden. Werden daneben Umsätze erbracht, die nicht im OSS-Verfahren erklärt werden können, ist hierfür weiterhin das Regelbesteuerungsverfahren mit Registrierungserfordernis im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat anzuwenden.