Ab dem 01.07.2021 wird zwischen folgenden drei Arten von Fernverkäufen unterschieden.
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3 c Abs. 1 UStG);
- Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedsstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt werden (§ 3 c Abs. 2 UStG);
- Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedsstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden (§ 3 c Abs. 3 UStG).