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13.05.2019

Änderungen der Grunderwerbsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 8. Mai 2019 seinen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 (amtliche Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und  zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

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Neben Änderungen v.a. zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur Förderung der Elektromobilität enthält der Entwurf Regelungen zu der erwarteten Verschärfung der Besteuerung von „Share Deals“, d.h. der Übertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • die Beteiligungsquote bei einem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften sinkt von 95% auf 90%, wobei gleichzeitig der maßgebliche Zeitraum für den Gesellschafterwechsel von bisher 5 Jahren auf nunmehr 10 Jahre verlängert werden soll (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
  • Unter den gleichen Voraussetzungen wird nunmehr eine neue Regelung für den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften  eingeführt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Künftig dürfen somit unabhängig von der Rechtsform maximal 89,9% der Anteile innerhalb von zehn Jahren übertragen werden, sofern Grunderwerbsteuer vermieden werden soll.
  • Bei den Begünstigungsvorschriften der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesamthand und von einer Gesamthand (§§ 5,6 GrEStG) werden die Haltefristen ebenfalls von 5 auf 10 Jahre (in Einzelfällen sogar auf 15 Jahre) verlängert.

Die Neuregelungen sollen für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2019 gelten. Die Verbände haben nunmehr bis Ende Mai 2019 Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Im Übrigen vgl. unsere Ausführungen zu den Auswirkungen der Grunderwerbsteuerreform im folgenden Artikel vom 29.03.2019: Klicken Sie hier

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Nicole Wolf-Thomann

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Heiko Wunderlich

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