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20.12.2018

Änderung des Umwandlungsgesetzes vor dem Hintergrund des bevorstehenden BREXIT

Der Bundestag und der Bundesrat haben das sogenannte „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“ beschlossen. Damit wird mit Verkündung im Bundesgesetzblatt kurzfristig eine praxisrelevante Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft treten. Durch die Änderung des Umwandlungsgesetzes wird es Gesellschaften englischer Rechtsform, die ihren Sitz in Deutschland haben, zukünftig ermöglicht, eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine Personenhandelsgesellschaft deutschen Rechts vorzunehmen. In Betracht kommt nicht nur eine Umwandlung in eine deutsche GmbH & Co. KG, sondern auch eine Umwandlung in eine deutsche UG & Co. KG, die den Vorteil hat, dass nur ein minimales Mindestkapital aufgebracht werden muss.

Die Änderung des Umwandlungsgesetzes hat ihre Ursache im bevorstehenden BREXIT: Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften in der englischen Rechtsform einer „Private Company Limited by Shares“ (Ltd.) oder in der Rechtsform einer „Public Limited Company“ (PLC) werden mit Wirksamwerden des BREXIT ihre Niederlassungsfreiheit verlieren und in Deutschland nicht mehr in ihrer Rechtsform anerkannt werden. Wie die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahe legt, wäre Folge eine Behandlung dieser Gesellschaften nach den in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen – je nachdem ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht, würde das ein Behandlung nach der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder nach der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedeuten. Für die Gesellschafter hätte diese „Umdeutung“ deutlich negative Folgen, im gravierendsten Fall eine unbegrenzte und persönliche Haftung der Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Durch die zusätzliche Möglichkeit des grenzüberschreitenden Hineinverschmelzens von Kapitalgesellschaften auf deutsche Personenhandelsgesellschaften soll den vom BREXIT betroffenen Unternehmen nunmehr eine wesentliche Option für einen geordneten Wechsel in eine deutsche Gesellschaftsform an die Hand gegeben werden, die die beschriebenen negativen Haftungsfolgen für die Gesellschafter vermeidet.

Praxisrelevanz:

Mit ca. 8.000 bis 10.000 in Deutschland ansässigen Gesellschaften allein in der Rechtsform der englischen Limited hat die bevorstehende Änderung des Umwandlungsgesetzes eine breite Relevanz.

Praxistipp:

Die Gesetzesänderung bietet den betroffenen Gesellschaften eine zusätzliche Erleichterung in Form einer Übergangsvorschrift: Um eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine deutsche Personenhandelsgesellschaft vorzunehmen, reicht es, dass die Gesellschaften englischer Rechtsform ihren Verschmelzungsplan vor Wirksamwerden des BREXIT notariell beurkunden lassen. Die weiteren Schritte des Verschmelzungsverfahrens können auch nach Wirksamwerden des BREXIT durchgeführt werden. Es ist lediglich darauf zu achten, dass der Vollzug der Verschmelzung durch das Handelsregister spätestens nach zwei Jahren beantragt wird.

Autor/innen

Angela Poschenrieder

Dr. Angela Poschenrieder

Counsel

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