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29.06.2015

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen

Künftig sollen Datenschutzverletzungen nicht nur durch die Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern auch durch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine abgemahnt werden können.

Neue Vorschriften im Unterlassungsklagegesetz- Entwurf ermächtigen die oben Genannten gegen die rechtswidrige Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Verbraucherdaten durch Unternehmen vorzugehen. Voraussetzung ist, dass die Daten zu Werbe-, Markt- und Meinungsforschungs-, Auskunftei- und Adresshandelszwecken oder zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofi len verwendet werden. Insbesondere letzteres ist weitgehend, da die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofi len zu ganz unterschiedlichen Zwecken, beispielsweise auch im Beschäftigungsverhältnis geschehen kann.

Das Risiko, dass neben den bekannten Verbraucherzentralen auch Abmahnvereine die Erweiterung des UKlaG auf Datenschutzverletzungen nutzen, um diese abzumahnen und damit Geld zu verdienen, ist groß. Eine ggf. parallel dazu laufende Pressekampagne kann für die Unternehmen existenzbedrohend werden.

Zu beachten ist ferner, dass für Klagen nach dem UKlaG der Zivilrechtsweg eröffnet ist, während Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgericht angreifbar sind. Damit wird das Datenschutzrecht noch weniger als bisher kalkulierbar.

Praxistipp: Insbesondere Unternehmen mit Verbrauchergeschäft sollten sich auf das Inkrafttreten des Verbandsklagerechts bei Datenschutzverstößen einstellen.


Neue Vorschriften im UKlaG-Entwurf

Autor/innen

Wulf Kamlah

Dr. Wulf Kamlah

Of Counsel

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