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20.11.2020

Warenverkehrsfreiheit - EuGH zu Vermarktungsverbot von rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD)

Der EuGH (C-663/18) hat gestern auf Vorlage eines französischen Berufungsgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ein nationales Vermarktungsverbot für Cannabidiol (CBD), das aus der gesamten Cannabis-Sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, eine unionsrechtswidrige Regelung darstellt.

Nach der nun ergangenen Entscheidung stellt eine derartige Regelung als einfuhrbeschränkende Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Sie führe dazu, dass CBD-Produkte, die in rechtmäßiger Weise in einem europäischen Mitgliedstaat aus der ganzen Cannabis-Sativa-Pflanze hergestellt wurden, nicht in dem betreffenden Land vermarktet werden können und daher eine grds. unionsrechtswidrige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit vorläge. Art. 34 AEUV sei auf derartige Regelungen auch anwendbar, da CBD kein Suchtstoff sei.

Gleichzeitig stellte der EuGH jedoch klar, dass eine derartige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses, wie u.a. dem öffentlichen Gesundheitsschutz (hierauf beruft sich die französische Regierung), gerechtfertigt werden könne, sofern die Maßnahme hierzu geeignet und erforderlich ist. Die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist dabei eine Frage, die von den nationalen Gerichten im konkreten Einzelfall zu klären ist. Dabei wies der EuGH darauf hin, dass im Hinblick auf die Geeignetheit der französischen Regelung erhebliche Zweifel bestünden, wenn es zuträfe, dass synthetisch hergestellte CBD-Produkte nicht von dem französischen Vermarktungsverbot erfasst werde.

Es bleibt insoweit abzuwarten, wie das französische Gericht Geeignetheit und Erforderlichkeit der französischen Regelung beurteilen wird. Die Entscheidung ist jedoch ungeachtet dessen bereits ein Erfolg für den CBD Markt in Europa.

Siehe auch: Pressemitteilung des EuGH Nr. 141/2020 v. 19.11.2020

Autor/innen

Margret Knitter

Margret Knitter

Partnerin

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