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26.01.2016

Der digitale Nachlass

Eigentlich ist das Gesetz klar und deutlich: Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Gleichwohl musste die Mutter eines fünfzehnjährigen Mädchens, das unter nicht ganz geklärten Umständen zu Tode kam, mit Facebook über den Zugang zu dem Facebook-Konto der Verstorbenen streiten. Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) ausführlich begründet, dass auch ein Vertragsverhältnis zu Facebook auf die Erben übergeht und sie deshalb Zugang zu dem Facebook-Konto erhalten müssen. Der Einwand von Facebook, dass es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handele, das nicht den Erben zustehe, wurde verworfen. Das Gericht verglich das Facebook-Konto mit Briefen und Familienpapieren des Erblassers, die nach dem Gesetz ebenfalls den Erben gehören. Außerdem müsse auch ein Vermieter den Erben Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen. Er könne die Wohnung nicht vorher nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen durchsuchen. Die Nutzungsbedingungen von Facebook änderten an dieser Rechtslage nichts. Facebook sei nicht schutzwürdig. Die Nutzer nehmen bei Facebook kein persönliches Vertrauen in Anspruch.

Praxistipp:

Auch wenn das LG Berlin zugunsten der Erben entschieden hat, sollte man für seinen digitalen Nachlass schon zu Lebzeiten gewisse Vorkehrungen treffen. So kann man eine notarielle Vorsorgeurkunde für elektronische Zugangsberechtigungen erstellen. Damit können bei einem Notar die Zugangsdaten zu den entsprechenden Nutzerkonten für die Erben und andere Bevollmächtigte hinterlegt werden.

Autor/innen

Oliver M. Bühr

Dr. Oliver M. Bühr

Partner

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