Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter “No-Reply” Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Der Bundesgerichtshof hat am 15. Dezember 2016 entschieden, dass sog. “No-Reply” Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig sind.
Der Bundesgerichtshof hat am 15. Dezember 2016 entschieden, dass sog. “No-Reply” Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig sind.
Gegenstand des Streits war eine "No-Reply" Bestätigungsmails eines Versicherungsunternehmen auf eine von seinem Kunden ausgesprochene Kündigung mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kunde wandte sich daraufhin erneut per E-Mail an das Versicherungsunternehmen und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kunde eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt. Der Bundesgerichtshof wertete diese Art der Werbung (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) als einen unzulässigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und untersagt dem Versicherungsunternehmen diese Form der Werbung.
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da Sie sämtliche Formen der Kommunikation mit Verbrauchern auch in der bestehenden Vertragsbeziehung umfasst. Will man hier in Zukunft rechtskonform arbeiten, wird man hier im schlimmsten Fall in Zukunft ohne vorherige Double-Opt-In-Einwilligung wohl auf derartige E-Mailzusätze verzichten müssen.
Gegenstand des Streits war eine "No-Reply" Bestätigungsmails eines Versicherungsunternehmen auf eine von seinem Kunden ausgesprochene Kündigung mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da Sie sämtliche Formen der Kommunikation mit Verbrauchern auch in der bestehenden Vertragsbeziehung umfasst. Will man hier in Zukunft rechtskonform arbeiten, wird man hier im schlimmsten Fall in Zukunft ohne vorherige Double-Opt-In-Einwilligung wohl auf derartige E-Mailzusätze verzichten müssen.