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01.02.2010

Zum Urheberschutz von Kurztexten

Zu einer ebenso elementaren wie wichtigen Grundsatzfrage des allgemeinen Urheberrechts äußerte sich kürzlich das LG Köln in einem Urteil vom 23. September 2009, nämlich zu der Frage, ab wann bei einem kurzen, relativ einfachen Text die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe vorliegt, so dass von einem schutzfähigem Werk gesprochen werden kann und der Autor Urheberrechtsschutz daran genießt.

Im konkreten Fall hatte der Anbieter von DVDs und Blue-Ray Discs auf seiner Website jeweils kurze, relativ aufreißerische Inhaltsangaben zu den von ihm angebotenen Spielfilmen präsentiert. Die Beklagte hatte diese Texte unverändert übernommen und auf ihrer Website für eigene Zwecke eingestellt. Die Klägerin forderte wegen Verletzung des Urheberrechts Unterlassung der Veröffentlichung dieser Texte. Die Beklagte verteidigte sich u. a. damit, dass die verwandten Inhaltsangaben nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichten, so dass mit der Übernahme der Texte zur eigenen Nutzung kein Eingriff in fremde Urheberrechte vorliege. Es war somit vom Gericht zu entscheiden, ob die fraglichen Texte überhaupt jeweils Urheberrechtsschutz genießen.

Das Gericht führte dazu aus, dass es für die Frage der Schutzfähigkeit der verwendeten Texte sowohl auf die Art als auch den Umfang der Texte ankomme. Bei Texten, deren Stoff frei erfunden sei, sei ein Urheberschutz eher zu anzunehmen als bei Texten, bei denen der Inhalt vorgegeben sei, beispielsweise durch organisatorische Zwecke oder durch spezifische wissenschaftliche oder andere Themen. Im letzteren Falle fehle es wegen der in dem betreffenden Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach an der urheberschutzfähigen eigenschöpferischen Prägung. Was den Umfang betreffe, sei der Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung umso größer, je länger der Text sei. Ein längerer Text sei daher eher schutzfähig als ein kurzer Slogan. Auch bei längeren Werbetexten vergrößere sich der Gestaltungsspielraum des Autors, so dass hier ein Urheberrechtsschutz eher in Betracht komme, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt sei.

In Anwendung dieser an für sich nicht neuen, sondern wohlbekannten Grundsätze entschied das Gericht, dass im vorliegenden Fall eine ausreichende Schöpfungshöhe der in Frage stehenden Texte vorliege, und gab deshalb dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil es sich bei den Inhaltsangaben tatsächlich um sehr kurze und sehr einfache Texte handelte. Sie hatten fast durchgehend einen Umfang, der weniger als hundert Worte umfasste, also aus durchschnittlich vier bis sieben Sätzen bestand. Auch war der Inhalt dieser Texte nicht frei erfunden, sondern gab lediglich grob den Inhalt der betreffenden Filme wieder.

Fazit: Das Urteil bestätigt also, dass die für den Urheberrechtsschutz erforderliche schöpferische Höhe auch bei sehr kurzen und eher banalen Texten schnell als gegeben angesehen wird und auch diese somit der unberechtigten Übernahme durch Dritte grundsätzlich entzogen sind.

 

Authors

Christoph Haesner

Dr. Christoph Haesner

Partner (Of Counsel)

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