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25.03.2010

Veranstalterverbände und GEMA legen Streit bei und unterzeichnen neuen Gesamtvertrag für Live-Tarife

Ende des Jahres 2009 hat sich die GEMA mit dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (idkv) und dem Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) in dem Streit über den neuen GEMA-Tarif für Veranstaltungen von Gastspielunternehmen, Tourneeveranstaltern und Großhallen (Tarif U-K) geeinigt und damit die im letzten Jahr heftigen und teils polemisch in der Öffentlichkeit geführten Streitigkeiten beigelegt. Der neue Tarifsatz tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft; im Vergleich zum bisherigen Tarif wurde er nicht unerheblich erhöht.

Die GEMA hatte im Januar 2009 einen neuen Live-Veranstaltungstarif festgesetzt. Dieser (zunächst jährlich gestaffelte und in voller Höhe erst ab 2014 greifende) neue Nettotarifsatz in Höhe von stets 8 % der Bruttoeinnahmen des Veranstalters übertraf die bisherigen Sätze bei weitem (effektive Nettotarife bisher: 2,34 % bei Veranstaltungen mit bis zu 3.000 Besuchern, 1,87 % bei Veranstaltungen von 3.000 bis 15.000 Besuchern und 4,48 % bei über 15.000 Besuchern).

Die genannten Berufsverbände der deutschen Live-Entertainment-Branche leiteten daraufhin bei der Schiedsstelle des deutschen Patent- und Markenamtes (DMPA) in München ein Schiedsverfahren zur Tarifüberprüfung ein. Im November 2009 unterbreitete schließlich die Schiedsstelle beim DMPA den Verfahrensbeteiligten einen Einigungsvorschlag, der jedoch hinter den Erwartungen beider Seiten zurückgeblieben war. Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits nahmen daher die Beteiligten die Verhandlungen neu auf und konnten sich kurz vor Weihnachten 2009 auf folgendes Tarifmodell verständigen:

Der neue Live-Tarif beläuft sich für Veranstaltungen bis 2.000 Besucher auf 3 % der Bruttoeinnahmen im Jahr 2010 und steigert sich in Schritten von jährlich 0,5 % bis zum Jahr 2014 auf den endgültigen Vergütungssatz von 5 %. Der Tarif von Veranstaltungen von 2.001 bis 15.000 Besuchern beginnt bei 3,20 % und erreicht bei einer gestaffelten 1 %-igen Erhöhung pro Jahr in 2014 den endgültigen Satz von 7,20 %. Bei Veranstaltungen von über 15.000 Personen beträgt der Tarif im Jahr 2010 4,65 % und erhöht sich Schritten von jährlich 1 % bis 2014 auf den endgültigen Tarifsatz von 7,65 %. Zusätzliche Mengenrabatte erteilt die GEMA bei Abschluss von Jahrespauschalverträgen: Bei 16 bis 40 Veranstaltungen beträgt der Nachlass 10 %, bei bis zu 80 Veranstaltungen 12,5 % (gerechnet ab der ersten Veranstaltung), zusätzlich gerechnet ab der 81. Veranstaltung 15 % und bei über 200 Veranstaltungen 17,5 %.

Fazit: Ausgehend vom Einigungsvorschlag der Schiedsstelle sieht das nunmehr verhandelte Ergebnis einige Verbesserungen für die Veranstalterseite vor. Insbesondere ist die GEMA der Kernforderung der Konzertveranstalter nachgekommen, indem Kleinveranstaltungen mit einer Kapazität von bis zu 2.000 Besuchern mittels eines verhältnismäßig niedrigen Tarifs privilegiert werden. Ebenfalls fallen die
Mengenrabatte großzügiger aus, als sie die Schiedsstelle noch vorgeschlagen hatte. Nichtsdestotrotz konnte die GEMA ihren Anspruch nach einer signifikanten Tariferhöhung im Ergebnis durchsetzen. Zudem hat die Schiedsstelle im November 2009 entschieden, dass bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen als Tarif-Bemessungsgrundlage neben den Umsätzen aus dem Kartenverkauf zusätzlich auch Sponsoring- und Werbeeinnahmen der Konzertveranstalter berücksichtigt werden müssten. Zwar werden diese Sondereinnahmen vorerst nicht in die Berechnung für die GEMA-Vergütung mit einbezogen; die Beteiligten haben sich jedoch verpflichtet, für das Jahr 2010 über deren zukünftige Berücksichtigung weiter zu verhandeln.

Unabhängig davon könnte dem Schiedsspruch insofern Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukommen, als die Schiedsstelle erstmals zu Lasten der GEMA entschieden hat, dass die hohen Kosten der Veranstalter für Miete, Technik und Logistik mindernd bei der Tariffestsetzung zu berücksichtigen seien. Einen derartigen Kostenabzug hatte die Schiedsstelle in der Vergangenheit bei den meisten anderen Nutzungsvorgängen nicht zugelassen. Die Schiedsstellenentscheidung könnte daher in dieser Hinsicht auch in künftigen Tarifverhandlungen mit der GEMA bzgl. anderer Nutzungsarten von erheblicher Bedeutung sein.

 

Authors

Johann Heyde

Dr. Johann Heyde

Partner

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