view all news & events

22.05.2015

Umsatzsteuer: Grenzüberschreitende Reihengeschäfte – Neue BFH-Entscheidungen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 25. Februar 2015 (XI R 30/13 und XI R 15/14; beide veröffentlicht am 8. April 2015) entschieden, dass die umsatzsteuerbefreite, bewegte Lieferung in Reihengeschäften sich nach dem Übergang der Verfügungsmacht richtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 25. Februar 2015 (XI R 30/13 und XI R 15/14; beide veröffentlicht am 8. April 2015) entschieden, dass die umsatzsteuerbefreite, bewegte Lieferung in Reihengeschäften sich nach dem Übergang der Verfügungsmacht richtet.

Betroffene Reihengeschäfte

Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen der Mittelunternehmer befördert bzw. befördern lässt sowie in Ausnahmen bei Abhollieferungen durch den Endabnehmer: 

Grafik_Sonder_NL_Zoll-Aussenwirtsch_Reihengesch

Rechtslage aufgrund der BFH-Urteile

Zur Bestimmung der bewegten und damit steuerfreien Lieferung ist entscheidend, wer für den Warentransport verantwortlich ist. Hierbei wird die bewegte Lieferung anhand des Zeitpunktes des Übergangs der Verfügungsmacht an der Ware an den letzten Abnehmer festgemacht. Im Einzelnen:

  • – Erhält der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Verfügungsmacht im Warenzielstaat, gilt die erste Lieferung in der Kette als die bewegte und somit steuerfreie Lieferung (sog. Regelvermutung, § 3 Abs. 6, Satz 1 UStG). Demnach ist die zweite Lieferung die ruhende Lieferung und mithin als Inlandslieferung des Zielstaates der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen (sofern Umsatzsteuer im Zielstaat erhoben wird). Im o.g. Beispiel ist die Lieferung UK an DE die bewegte steuerfreie Ausfuhrlieferung und die Lieferung DE an USA gilt als Inlandslieferung in den USA und ist daher nicht in Deutschland steuerbar.

  • – Erhält der Abnehmer jedoch die Verfügungsmacht noch im Warenausgangsstaat, gilt die zweite Lieferung als die bewegte und damit steuerfreie Lieferung. Die Erstlieferung ist die ruhende Lieferung. In diesen Fällen ist jedoch, da es einer Widerlegung der Regevermutung gemäß § 3 Abs. 6, Satz 6, Halbsatz 2, UStG bedarf, eine entsprechende Dokumentation über den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht erforderlich. Im o.g. Beispiel (bei Vorliegen entsprechender Dokumentation) ist damit die Lieferung UK an DE die ruhende Lieferung, mithin in UK steuerbar und umsatzsteuerpflichtig und die Lieferung DE an USA die umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung.

Abholfälle

Darüber hinaus hat der BFH festgehalten, dass auch bei Abholfällen der Übergang der Verfügungsmacht zur Beurteilung der bewegten Lieferung relevant ist. Eine Abhollieferung liegt vor, wenn der letzte Abnehmer in der Kette den Gegenstand selbst abholt bzw. abholen lässt.

Auswirkungen für Ihr Unternehmen

  • – Die bisherigen durch die Finanzverwaltung aufgestellten Merkmale zur Beurteilung, wie beispielsweise die verwendeten USt-ID-Nummern, Incoterms, Transportbeauftragungen, etc. sind nicht weiter anwendbar. Insbesondere ist die Darstellung der Finanzverwaltung gemäß ihrer Verwaltungsansicht im Umsatzsteueranwendungserlass , Abschnitt 3.14 Abs. 8, nicht mehr in Einklang mit der Rechtsprechung und wird demnach zeitnah anzupassen sein. Unterneh- men können sich nicht mehr auf diese Verwaltungsansicht berufen.

  • – Unklar verbleibt, aus welchen Unterlagen sich zukünftig der Nachweis ergeben soll, wo die Verfügungsmacht übertragen wurde. Daher empfehlen wir Unternehmen, besondere Sorgfalt in den Aufbau einer entsprechenden Indizienkette zu legen. Die bisherigen Nachweise können hierbei sicherlich ergänzend herangezogen werden. Der BFH schlägt vor, den Nachweis durch ein Bestätigungsschreiben des Mittelunternehmens an den Erstlieferer zu führen, in welchem das Mittelunternehmen zusichert, dass „die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand das Inland verlassen hat“. Welche weiteren Nachweise in Betracht kommen, ist im Einzelfall zu prüfen.

  • – Zur Vermeidung von umsatzsteuerrechtlichen Auseinandersetzungen ist ein Umdenken in den Unternehmen und der Finanzverwaltung erforderlich. Insofern ist entscheidend, dass Sie frühzeitig Ihre Geschäftsprozesse überprüfen und schnellstmöglich an die aktualisierte Rechtsprechung anpassen.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist u. E. nicht gerade praxisfreundlich, da die Nachweisführung nunmehr erheblich erschwert wird. Gerade bei Masseverfahren kann dies im Einzelfall durch Bestätigungsschreiben wohl kaum erbracht werden. Inwieweit diesbezüglich im Rahmen der Beauftragung/Auftragsbestätigung verfahren werden kann, ist noch zu klären.

Die Rechtsprechung betrifft nicht nur den Mittelunternehmer, sondern alle Beteiligten der Lieferkette! Die Frage der steuerfreien Lieferung ist ebenso für den Erstlieferer bei seiner Rechnungstellung als auch für den Endabnehmer hinsichtlich möglicher Vorsteuerabzüge von hoher Relevanz, da auch diese Beteiligten bei Fehlern entsprechende Sanktionen, Nacherhebungen sowie Säumnis- und Verzugszuschläge drohen können.


Urteile des Bundesfinzanzhofs vom 25. Februar 2015 (XI R 30/13 und XI R 15/14)

Authors

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

Partner

visit profile