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10.01.2017

Umfang des Rechts zur Einsichtnahme in die Personalakte

Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, bei Einsicht in die Personalakte Kopien von dort befindlichen Schriftstücken zu fertigen, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

BAG, Urteil v. 12.07.2016 – 9 AZR 791/14 Die Parteien des Verfahrens stritten über den Umfang des Rechts des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme in seine Personalakte, zu der er seine anwaltliche Vertretung hinzuziehen wollte.

Dem Kläger, der bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 beschäftigt war, wurde am 21.03.2013 eine Ermahnung erteilt. Mit Schreiben vom 06.05.2013 verlangte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Einsicht in dessen Personalakte, die durch den Kläger in Begleitung seiner Prozessbevollmächtigten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte lehnte die Einsicht in die Personalakte unter Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ab, erlaubte dem Kläger allerdings, auszugsweise Kopien der in der Personalakte befindlichen Dokumente anzufertigen.

Das BAG lehnte einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine Personalakte unter Hinzuziehung seiner anwaltlichen Vertreterin insbesondere deswegen ab, weil die Beklagte dem Kläger die Anfertigung von auszugsweisen Kopien aus seiner Personalakte ermöglicht hatte.

Grundsätzlich ist die Einsichtnahme in Personalakten in § 83 BetrVG geregelt, wonach ein Arbeitnehmer das Recht hat, in die über ihn geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Dabei kann er auch ein Mitglied des Betriebsrats zur Einsichtnahme hinzuziehen. Dieses Recht auf Einsicht in die Personalakte regelt § 83 BetrVG für das bestehende Arbeitsverhältnis. Soweit ein Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, ergibt sich ein entsprechendes Einsichtnahmerecht in die Personalakte aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, auf die Interessen und Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Dieses umfassende Recht zur Einsicht in die Personalakte leitet das BAG insbesondere aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab, das auch auf die Anwendung und Auslegung privatrechtlicher Normen Auswirkung habe. Diesem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung steht das Hausrecht des Arbeitgebers entgegen, das dem Arbeitgeber die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit darüber gibt, wem er Zutritt zu dem Betriebsgelände gestatten möchte.

Um beide Rechtspositionen in Einklang zu bringen, kommt das BAG zu der Entscheidung, jedenfalls dann, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gestattet, im Rahmen der Einsichtnahme in die Personalakten Kopien dort befindlicher Schriftstücke anzufertigen, bestehe kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zur Einsichtnahme in die Personalakte.

Fazit:

Wenn ein Arbeitgeber es verhindern möchte, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen der Einsichtnahme in seine Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sollte er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, auszugsweise Kopien aus der Personalakte anzufertigen.

Authors

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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