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06.07.2016
Rentenaltersgrenze im Arbeitsvertrag zulässig und als auf den Eintritt der Regelaltersrente bezogen zu verstehen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem vorliegenden Urteil bestätigt, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Rentenaltersgrenzen in der Regel als auf den Eintritt der Regelaltersrente bezogen zu verstehen sind.
BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 7 AZR 68/14 Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem vorliegenden Urteil bestätigt, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Rentenaltersgrenzen in der Regel als auf den Eintritt der Regelaltersrente bezogen zu verstehen sind.
BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 7 AZR 68/14
Die Parteien des Rechtsstreits stritten darüber, ob die im Arbeitsvertrag vorgesehene Bestimmung, wonach das Anstellungsverhältnis „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ endet, rechtswirksam ist. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dass die Anknüpfung der vertraglichen Vereinbarung an die Vollendung des 65. Lebensjahres wegen der mittlerweile eingetretenen gesetzlichen Regelung über einen späteren Beginn der Regelaltersrente rechtsunwirksam sei und ihn darüber hinaus auch mangels ausreichender finanzieller Absicherung – der Kläger bezog ein deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenes Entgelt – unangemessen benachteilige und die Regelung darüber hinaus eine Altersdiskriminierung darstelle.
Die Klage hatte durch alle drei Instanzen keinen Erfolg.
Zur Begründung führt das BAG zunächst aus, dass die vertragliche Regelung als Befristung des Arbeitsvertrages auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters auszulegen ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des BAG unmittelbar aus dem Wortlaut der Befristungsabrede im Sinne einer Beschreibung des Zeitpunkts, in dem der Kläger nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelalters-
rente berechtigt sein soll.
Auch ist nach Auffassung des BAG eine solche Klausel nicht überraschend, da sie im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument weit verbreitet ist. Im Rahmen einer durch das BAG durchgeführten Interessenabwägung kam das Gericht zu keiner anderen Entscheidung, wobei auf Seiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, dass er durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente durchaus abgesichert sei und auf Seiten des Arbeitgebers das Interesse bestehe, eine sachgerechte und berechenbare Personal- und Nachwuchsplanung durchführen zu können.
Dabei wies das BAG allerdings darauf hin, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung voraussetzt, dass mit Eintritt der Befristung an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung eintritt. Allerdings ist es nach Auffassung des BAG nicht erforderlich, insoweit die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen. Vielmehr ist die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche für die Wirksamkeit einer Altersgrenzenregelung grundsätzlich ohne Bedeutung. Insbesondere scheitert nach Auffassung des BAG die sachliche Rechtfertigung der vereinbarten Altersgrenze nicht daran, dass dem Kläger weder eine Abfindung noch eine andere zusätzliche soziale Absicherung zugesagt wurde.
Darüber hinaus ist die Altersgrenzenregelung auch durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt, wonach eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen kann, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Altersrente beantragen kann. Diese Regelung wurde auch vom Europäischen Gerichtshof als mit Unionsrecht vereinbar beurteilt.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG die Rechtswirksamkeit auch älterer vertraglicher Regelungen, die eine Beendigung des Arbeits-verhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorsehen und entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung des § 41 Satz 2 SGB VI. Damit schafft das BAG Rechtsklarheit zu derartigen vertraglichen Regelungen.
BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 7 AZR 68/14 Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem vorliegenden Urteil bestätigt, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Rentenaltersgrenzen in der Regel als auf den Eintritt der Regelaltersrente bezogen zu verstehen sind.
BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 7 AZR 68/14
Die Parteien des Rechtsstreits stritten darüber, ob die im Arbeitsvertrag vorgesehene Bestimmung, wonach das Anstellungsverhältnis „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ endet, rechtswirksam ist. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dass die Anknüpfung der vertraglichen Vereinbarung an die Vollendung des 65. Lebensjahres wegen der mittlerweile eingetretenen gesetzlichen Regelung über einen späteren Beginn der Regelaltersrente rechtsunwirksam sei und ihn darüber hinaus auch mangels ausreichender finanzieller Absicherung – der Kläger bezog ein deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenes Entgelt – unangemessen benachteilige und die Regelung darüber hinaus eine Altersdiskriminierung darstelle.
Die Klage hatte durch alle drei Instanzen keinen Erfolg.
Zur Begründung führt das BAG zunächst aus, dass die vertragliche Regelung als Befristung des Arbeitsvertrages auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters auszulegen ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des BAG unmittelbar aus dem Wortlaut der Befristungsabrede im Sinne einer Beschreibung des Zeitpunkts, in dem der Kläger nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelalters-
rente berechtigt sein soll.
Auch ist nach Auffassung des BAG eine solche Klausel nicht überraschend, da sie im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument weit verbreitet ist. Im Rahmen einer durch das BAG durchgeführten Interessenabwägung kam das Gericht zu keiner anderen Entscheidung, wobei auf Seiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, dass er durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente durchaus abgesichert sei und auf Seiten des Arbeitgebers das Interesse bestehe, eine sachgerechte und berechenbare Personal- und Nachwuchsplanung durchführen zu können.
Dabei wies das BAG allerdings darauf hin, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung voraussetzt, dass mit Eintritt der Befristung an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung eintritt. Allerdings ist es nach Auffassung des BAG nicht erforderlich, insoweit die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen. Vielmehr ist die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche für die Wirksamkeit einer Altersgrenzenregelung grundsätzlich ohne Bedeutung. Insbesondere scheitert nach Auffassung des BAG die sachliche Rechtfertigung der vereinbarten Altersgrenze nicht daran, dass dem Kläger weder eine Abfindung noch eine andere zusätzliche soziale Absicherung zugesagt wurde.
Darüber hinaus ist die Altersgrenzenregelung auch durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt, wonach eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen kann, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Altersrente beantragen kann. Diese Regelung wurde auch vom Europäischen Gerichtshof als mit Unionsrecht vereinbar beurteilt.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG die Rechtswirksamkeit auch älterer vertraglicher Regelungen, die eine Beendigung des Arbeits-verhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorsehen und entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung des § 41 Satz 2 SGB VI. Damit schafft das BAG Rechtsklarheit zu derartigen vertraglichen Regelungen.